Gesetze / Landesrecht Hessen / HafenGefabwVO

HafenGefabwVO

Zweiter Teil
Ergänzende Vorschriften für Häfen, in denen gefährliche Güter oder wassergefährdende Stoffe befördert und umgeschlagen werden

Erster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften

§ 31 Fluchtwege und Evakuierungsmittel

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2008 Nr. 25 · Stand: 11.12.2021

Tritt nach ihrem Wortlaut mit Ablauf des 31.12.2031 außer Kraft.

(1) Für den Umschlag von gefährlichen Gütern hat die Betreiberin oder der Betreiber der Umschlaganlage Fluchtwege und Evakuierungsmittel entsprechend § 23 Abs. 4 Nr. 4 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt zur Verfügung zu stellen.

(2) Die Schiffsführerin oder der Schiffsführer hat dafür zu sorgen, dass beim Laden und Löschen die in Abs. 1 genannten Fluchtwege und Evakuierungsmittel ordnungsgemäß eingerichtet sind und benutzt werden können. Die Verpflichtung zur Sicherstellung eines zweiten Evakuierungsmittels nach § 19 Abs. 4 Nr. 9 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt bleibt unberührt.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

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