Gesetze / Landesrecht Hessen / HafenGefabwVO

HafenGefabwVO

Zweiter Teil
Ergänzende Vorschriften für Häfen, in denen gefährliche Güter oder wassergefährdende Stoffe befördert und umgeschlagen werden

Zweiter Abschnitt
Aufenthalt

§ 33 Liegeplätze für Schiffe mit gefährlichen Gütern

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2008 Nr. 25 · Stand: 11.12.2021

Tritt nach ihrem Wortlaut mit Ablauf des 31.12.2031 außer Kraft.

(1) Liegeplätze für Schiffe, die gefährliche Güter befördern, sind nach den in § 2 Abs. 1 genannten Vorschriften zu kennzeichnen.

(2) Fahrzeuge, die nach der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt einen blauen, zwei oder drei blaue Kegel bei Tag und blaue Lichter bei Nacht führen müssen, dürfen zum Stillliegen nur die nach Abs. 1 gekennzeichneten Liegeplätze benutzen. Sind keine derartigen Liegeplätze vorgesehen, ist ihnen das Stillliegen im Hafen nur dann gestattet, wenn ihnen von der Hafenbehörde ein besonderer Liegeplatz zugewiesen ist.

(3) Anderen als den in Abs. 2 genannten Fahrzeugen ist die Benutzung der nach Abs. 1 gekennzeichneten Liegeplätze untersagt. Abweichend davon können Fahrzeuge, die keine blauen Kegel führen müssen, jedoch zur Beförderung von gefährlichen Gütern zugelassen sind und die entsprechenden Sicherheitsvorschriften erfüllen, die in Abs. 1 genannten Liegeplätze mit Erlaubnis der Hafenbehörde nutzen.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

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