Gesetze / Landesrecht Hessen / HafenGefabwVO

HafenGefabwVO

Zweiter Teil
Ergänzende Vorschriften für Häfen, in denen gefährliche Güter oder wassergefährdende Stoffe befördert und umgeschlagen werden

Dritter Abschnitt
Umschlag

§ 38 Wache und Alarm

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2008 Nr. 25 · Stand: 11.12.2021

Tritt nach ihrem Wortlaut mit Ablauf des 31.12.2031 außer Kraft.

(1) Während des Ladens oder Löschens gefährlicher Güter oder wassergefährdender Stoffe von Tankschiffen ist an Land durch die Betreiberin oder den Betreiber der Umschlaganlage und an Bord durch die Schiffsführerin oder den Schiffsführer je eine Wache aufzustellen, die

1. ständig das Laden oder Löschen, insbesondere die Umschlagleitungen und Anschlussstücke, überwacht,

2. sicherstellt, dass bei Gefahr erforderlichenfalls der Umschlagvorgang unterbrochen wird und

3. beim Bruch von Umschlagleitungen und beim Freiwerden von Umschlaggut unverzüglich Alarm auslöst und die Schiffsführerinnen und die Schiffsführer sowie die Besatzungen der in der Nähe liegenden Fahrzeuge warnt.

(2) Die sprachliche Verständigung zwischen der Wache an Bord und der Wache an Land durch geeignete technische Einrichtungen muss jederzeit möglich sein.

(3) Abweichend von Abs. 1 kann das Laden und das Löschen durch geeignete technische Einrichtungen überwacht werden, sofern sichergestellt ist, dass unverzüglich die Maßnahmen nach Abs. 1 Nr. 2 und 3 erfolgen.

(4) Unter den Voraussetzungen der schifffahrtsrechtlichen Vorschriften nach § 2 Abs. 1 hat auch die von der Betreiberin oder dem Betreiber der Umschlaganlage hiermit beauftragte Person das Bleib-Weg-Signal an der Umschlagstelle auszulösen.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

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