Gesetze / Landesrecht Hessen / HafenGefabwVO

HafenGefabwVO

Zweiter Teil
Ergänzende Vorschriften für Häfen, in denen gefährliche Güter oder wassergefährdende Stoffe befördert und umgeschlagen werden

Erster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften

§ 32 Schutz des Hafengewässers und der Landanlagen

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2008 Nr. 25 · Stand: 11.12.2021

Tritt nach ihrem Wortlaut mit Ablauf des 31.12.2031 außer Kraft.

(1) Die Betreiberin oder der Betreiber der Umschlaganlage und die Schiffsführerin oder der Schiffsführer oder Aufsichtspflichtige haben geeignete Maßnahmen zu treffen, die verhindern, dass gefährliche Güter oder wassergefährdende Stoffe in das Hafengewässer gelangen oder im Bereich der Landanlagen frei werden. Die Betreiberin oder der Betreiber der Umschlaganlage hat dafür zu sorgen, dass geeignete technische Einrichtungen, zum Beispiel Ölsperren, Ölauffangwannen oder Bindemittel, bereitgehalten werden, die im Schadensfall eine Ausbreitung gefährlicher Güter oder wassergefährdender Stoffe im Hafengewässer und auf den Landanlagen verhindern können.

(2) Sind während des Umschlags gefährliche Güter oder wassergefährdende Stoffe in das Hafenwasser, das Gewässerbett oder auf das Ufer gelangt, so hat die Betreiberin oder der Betreiber der Umschlaganlage dies unverzüglich der Hafenbehörde, der Feuerwehr oder der Polizeibehörde zu melden. Unbeschadet der selbst durchzuführenden Sofortmaßnahmen hat die Betreiberin oder der Betreiber der Umschlaganlage nach Weisung der für den Gewässer- oder Bodenschutz zuständigen Behörden die ausgetretenen Stoffe unverzüglich zu entfernen.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

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