Gesetze / Landesrecht Hessen / HafenGefabwVO

HafenGefabwVO

Zweiter Teil
Ergänzende Vorschriften für Häfen, in denen gefährliche Güter oder wassergefährdende Stoffe befördert und umgeschlagen werden

Dritter Abschnitt
Umschlag

§ 36 Aufenthalt an Bord

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2008 Nr. 25 · Stand: 11.12.2021

Tritt nach ihrem Wortlaut mit Ablauf des 31.12.2031 außer Kraft.

(1) Der Aufenthalt von Personen an Bord ist während des Ladens oder Löschens von gefährlichen Gütern verboten.

(2) Dies gilt nicht für Personen, die

1. für den Umschlag oder die Führung des Fahrzeugs notwendig sind,

2. sich aus dienstlichen Gründen an Bord aufhalten oder

3. an Bord wohnen.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

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