Gesetze / Landesrecht Hessen / HafenGefabwVO
HafenGefabwVOErster Teil
Gemeinsame Vorschriften für alle Häfen und Binnenwasserstraßen
Erster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften
§ 8 Sperrung des Hafens, Aufenthaltsbeschränkung
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2008 Nr. 25 · Stand: 11.12.2021
Tritt nach ihrem Wortlaut mit Ablauf des 31.12.2031 außer Kraft.
(1) Die Hafenbehörde kann den Hafen oder Teile des Hafens für alle oder bestimmte Fahrzeugarten sperren, wenn die verfügbaren Liegeplätze belegt sind oder dies aus Sicherheitsgründen notwendig wird.
(2) Die Hafenbehörde kann eine zeitliche Beschränkung des Aufenthalts eines Fahrzeugs oder einer schwimmenden Anlage anordnen. Die gesetzlich vorgeschriebenen Höchstarbeitszeiten und Mindestruhezeiten der Besatzungsmitglieder dürfen dadurch nicht beeinträchtigt werden.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.