Gesetze / Landesrecht Hessen / HafenGefabwVO

HafenGefabwVO

Erster Teil
Gemeinsame Vorschriften für alle Häfen und Binnenwasserstraßen

Dritter Abschnitt
Verkehr und Aufenthalt

§ 20 Festmachen und Ankern

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2008 Nr. 25 · Stand: 11.12.2021

Tritt nach ihrem Wortlaut mit Ablauf des 31.12.2031 außer Kraft.

(1) Die Eigentümerin oder der Eigentümer oder die Schiffsführerin oder der Schiffsführer eines Fahrzeugs und die oder der Aufsichtspflichtige einer schwimmenden Anlage haben dafür zu sorgen, dass

1. Fahrzeuge und schwimmende Anlagen an den hierfür vorgesehenen Vorrichtungen oder an daran festgemachten Fahrzeugen sicher festgemacht werden,

2. die Befestigung erforderlichenfalls überwacht und den Wasserstandsschwankungen sowie dem Ein- und Austauchen beim Laden und Löschen angepasst wird und

3. Fahrzeuge nicht ausschließlich mit Pfählen oder Stelzen festgelegt werden, die vom Fahrzeug in die Hafensohle gedrückt werden; ausgenommen hiervon sind Baustellenfahrzeuge.

Das Festmachen über Gleise hinweg und das Aufstoppen an Vorrichtungen zum Festmachen sind verboten. Beiboote dürfen nur dicht vor oder hinter den Fahrzeugen oder zur Landseite hin festgemacht werden.

(2) Fahrzeuge und schwimmende Anlagen dürfen im Hafen nur vor Anker gelegt werden, wenn das Festmachen nach Abs. 1 Satz 1 nicht möglich ist.

(3) Durch das Festmachen nach Abs. 1 Satz 1 oder Ankern dürfen der Umschlag sowie der Verkehr auf dem Wasser, den Uferwegen, Treppen und Steigleitern nicht mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert werden.

(4) Die Betreiberin oder der Betreiber des Hafens hat den betriebssicheren Zustand der Vorrichtungen zum Festmachen in regelmäßigen Abständen zu prüfen. Beschädigte oder unbrauchbare Vorrichtungen sind instand zu setzen oder zu entfernen.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

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