Gesetze / Landesrecht Hessen / HafenGefabwVO

HafenGefabwVO

Vierter Teil
Ausnahmen, Aushang, Ordnungswidrigkeiten und Schlussvorschriften

§ 44 Ausnahmen

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2008 Nr. 25 · Stand: 11.12.2021

Tritt nach ihrem Wortlaut mit Ablauf des 31.12.2031 außer Kraft.

(1) In begründeten Einzelfällen kann die Hafenbehörde für ihren Zuständigkeitsbereich von den §§ 10, 14 Abs. 1, § 15 Abs. 1, §§ 21, 27 Abs. 1 und 2, §§ 30, 34 und 35 Ausnahmen zulassen, soweit dadurch die öffentliche Sicherheit oder Ordnung nicht gefährdet wird.

(2) Abweichend von Abs. 1 kann die Hafenbehörde von § 15 Abs. 1 eine allgemeine Ausnahme zulassen, die an geeigneten Stellen im Hafenbereich bekannt zu geben ist, soweit dadurch die öffentliche Sicherheit oder Ordnung nicht gefährdet wird.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

←§ 43 →§ 45