Gesetze / Landesrecht Hessen / HafenGefabwVO

HafenGefabwVO

Erster Teil
Gemeinsame Vorschriften für alle Häfen und Binnenwasserstraßen

Erster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften

§ 12 Reinhaltung des Hafens und der Binnenwasserstraßen

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2008 Nr. 25 · Stand: 11.12.2021

Tritt nach ihrem Wortlaut mit Ablauf des 31.12.2031 außer Kraft.

(1) Flüssige, schlammige oder feste Stoffe, insbesondere Chemikalien, Mineral- und Teeröle sowie deren Produkte, Brennstoffe, Gifte sowie mit wassergefährdenden Stoffen versetzte Bilgen-, Ballast- und Tankwaschwässer dürfen in das Hafengewässer nicht eingebracht werden. Im Übrigen gelten für die Reinhaltung der Häfen und der Binnenwasserstraßen die Regelungen des Übereinkommens über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt und des Binnenschifffahrt-Abfallübereinkommen-Ausführungsgesetzes sowie die aufgrund dessen § 2 erlassenen Rechtsverordnungen in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Gelangen wassergefährdende Stoffe in das Hafengewässer oder auf das Ufer, so hat die Betreiberin oder der Betreiber der Umschlaganlage, die Schiffsführerin oder der Schiffsführer oder die Aufsichtsperson nach § 37 Abs. 1 Satz 1 unverzüglich die Hafenbehörde, die Feuerwehr oder die Polizeibehörde zu benachrichtigen und den Weisungen der zuständigen Behörde nachzukommen. Die Anzeigepflicht nach § 24 Abs. 2 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen bleibt unberührt.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

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