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HafenGefabwVO

Dritter Teil
Vorschriften über harmonisierte Binnenschifffahrtsinformationsdienste in Binnenhäfen

§ 43 Pflichten

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2008 Nr. 25 · Stand: 11.12.2021

Tritt nach ihrem Wortlaut mit Ablauf des 31.12.2031 außer Kraft.

(1) Für den Hafenbereich stellt die Betreiberin oder der Betreiber des Hafens sicher, dass

1. den Benutzerinnen und Benutzern der Binnenschifffahrtsinformationsdienste

a) alle für die Navigation, Verkehrsplanung und Sicherheit relevanten Daten nach Anhang I und II der Richtlinie 2005/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über harmonisierte Binnenschifffahrtsinformationsdienste (RIS) auf Binnenwasserstraßen der Gemeinschaft (ABl. EU Nr. L 255 S. 152, Nr. L 344 S. 52), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 2019/1243 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 (ABl. EU Nr. L 198 S. 241), in einem elektronischen Format zugänglich sind,

b) über die in Buchst. a genannten Daten hinaus navigationstaugliche elektronische Schifffahrtskarten zur Verfügung stehen,

2. elektronische Meldungen der erforderlichen Daten von Schiffen empfangen werden können, soweit hafen- oder schifffahrtsrechtliche Vorschriften ein Meldeverfahren für Schiffe vorsehen und

3. Nachrichten für die Binnenschifffahrt in standardisierter, codierter und abrufbarer Form bereitstehen, wobei die standardisierten Nachrichten mindestens die für die sichere Schiffsführung erforderlichen Informationen enthalten und diese für die Binnenschifffahrt zumindest in einem elektronischen Format zugänglich sein müssen.

(2) Für den Betrieb der unter Abs. 1 aufgeführten Binnenschifffahrtsinformationsdienste gelten die in Art. 5 der Richtlinie 2005/44/EG genannten technischen Leitlinien und Spezifikationen.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

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