Gesetze / Landesrecht Hessen / HafenGefabwVO

HafenGefabwVO

Erster Teil
Gemeinsame Vorschriften für alle Häfen und Binnenwasserstraßen

Erster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften

§ 3a Zuständigkeiten im Geltungsbereich des § 1 Abs. 2

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2008 Nr. 25 · Stand: 11.12.2021

Tritt nach ihrem Wortlaut mit Ablauf des 31.12.2031 außer Kraft.

(1) Für die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften des Übereinkommens über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt und des Binnenschifffahrt-Abfallübereinkommen-Ausführungsgesetzes ist

1. auf den Wasserflächen im Hafen sowie auf den Binnenwasserstraßen die Wasserschutzpolizei und

2. auf den Landflächen im Hafen die Hafenbehörde

zuständig.

(2) Abweichend von Abs. 1 ist für die Überwachung

1. der Entsorgung von Abfällen aus den Annahmestellen sowie von Klärschlamm nach dem Übereinkommen über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt und dem Binnenschifffahrt-Abfallübereinkommen-Ausführungsgesetz die Abfallbehörde nach § 18 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Kreislaufwirtschaftsgesetz vom 6. März 2013 (GVBl. 2013, 80), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Mai 2018 (GVBl. S. 82),

2. der Annahmestellen für häusliches Abwasser von Kabinen- oder Fahrgastschiffen mit einer Kapazität an Fahrgästen oder Schlafplätzen nach Art. 8.02 Abs. 3 Buchst. a und b der Anlage 2 des Übereinkommens über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt die nach § 65 Abs. 1 des Hessischen Wassergesetzes vom 14. Dezember 2010 (GVBl. I S. 548), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. September 2021 (GVBl. S. 602), in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Nr. 2 der Zuständigkeitsverordnung Wasserbehörden vom 2. Mai 2011 (GVBl. I S. 548), zuletzt geändert durch Verordnung vom 15. August 2018 (GVBl. S. 369), für die aufnehmende Abwasserbehandlungsanlage zuständige Wasserbehörde,

3. der Einhaltung der Grenzwerte nach Anlage 2 Anhang V des Übereinkommens über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt auf Binnenwasserstraßen und in Häfen die Wasserschutzpolizei

zuständig.

(3) Für die Genehmigung des Bedarfsplans nach § 4 Abs. 4 des Binnenschifffahrt-Abfallübereinkommen-Ausführungsgesetzes ist die Hafenbehörde zuständig. Sie kann bestimmen, wer die Koordination des Bedarfsplans übernimmt. Betrifft ein Bedarfsplan mehrere Häfen, Umschlaganlagen oder Liegeplätze, ist die Obere Hafenbehörde zuständige Behörde und bestimmt die koordinierende Stelle.

(4) Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 22 Abs. 1 bis 4 des Binnenschifffahrt-Abfallübereinkommen-Ausführungsgesetzes ist im Bereich der Landeswasserstraßen die nach der Anlage zur Landeswasserstraßenverordnung vom 26. November 2015 (GVBl. S. 550), zuletzt geändert durch Verordnung vom 29. Mai 2019 (GVBl. S. 141, 182), jeweils zuständige Behörde, im Übrigen die Hafenbehörde.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

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