Gesetze / Landesrecht Hessen / HafenGefabwVO
HafenGefabwVOErster Teil
Gemeinsame Vorschriften für alle Häfen und Binnenwasserstraßen
Dritter Abschnitt
Verkehr und Aufenthalt
§ 25 Sicherheitsvorschriften gegen Brandgefahr an Land
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2008 Nr. 25 · Stand: 11.12.2021
Tritt nach ihrem Wortlaut mit Ablauf des 31.12.2031 außer Kraft.
(1) In den Lagerhallen, auf deren Rampen und Zugängen sowie in der Nähe von entzündlichen und explosiven Stoffen oder Gegenständen mit Explosivstoff ist das Rauchen sowie das Anzünden und Unterhalten offenen Feuers verboten. Hierauf hat die Betreiberin oder der Betreiber der Anlagen durch Verbotsschilder hinzuweisen. In der Nähe von feuergefährlichen oder explosiven Stoffen oder Gegenständen mit Explosivstoff sind das Löten, Schweißen und andere Verfahren mit Brandgefahr sowie jede Tätigkeit, bei der Funken entstehen können, verboten.
(2) Arbeitsgeräte und Beleuchtungsquellen, die in den in Abs. 1 Satz 1 genannten Bereichen eingesetzt werden, müssen den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen und explosionsgeschützt ausgeführt sein.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.