Gesetze / Landesrecht Hessen / HafenGefabwVO

HafenGefabwVO

Erster Teil
Gemeinsame Vorschriften für alle Häfen und Binnenwasserstraßen

Dritter Abschnitt
Verkehr und Aufenthalt

§ 23 Gebrauch der Propulsionsorgane bei festgemachten Fahrzeugen

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2008 Nr. 25 · Stand: 11.12.2021

Tritt nach ihrem Wortlaut mit Ablauf des 31.12.2031 außer Kraft.

(1) Bei festgemachten Fahrzeugen dürfen die Propulsionsorgane oder die Bugstrahlanlage nicht in Gang gesetzt werden. Das gilt nicht

1. kurz vor dem Ablegen,

2. bei Reparatur- und Wartungsarbeiten, sofern die Propulsionsorgane nur vorübergehend in Gang gesetzt werden,

3. zur Vermeidung von Eisbildung im Bereich der Propeller- und Ruderanlage sowie

4. bei Standproben mit Erlaubnis der Betreiberin oder des Betreibers des Hafens.

(2) Durch den Gebrauch der Propulsionsorgane oder der Bugstrahlanlage dürfen die Hafensohle und wasserbauliche Anlagen nicht beschädigt und andere Fahrzeuge nicht gefährdet werden.

(3) Bei Gebrauch der Propulsionsorgane oder Bugstrahlanlage muss ein Mitglied der Besatzung näher kommende Fahrzeuge warnen und nötigenfalls veranlassen, dass der Betrieb der eigenen Propulsionsorgane oder der Bugstrahlanlage gestoppt wird.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

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