Gesetze / Landesrecht Hessen / HafenGefabwVO
HafenGefabwVOZweiter Teil
Ergänzende Vorschriften für Häfen, in denen gefährliche Güter oder wassergefährdende Stoffe befördert und umgeschlagen werden
Dritter Abschnitt
Umschlag
§ 35 Laden und Löschen
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2008 Nr. 25 · Stand: 11.12.2021
Tritt nach ihrem Wortlaut mit Ablauf des 31.12.2031 außer Kraft.
(1) Beim Laden oder Löschen von gefährlichen Gütern
1. dürfen Fahrzeuge nicht längsseits oder unmittelbar hintereinander liegen,
2. ist die Nutzung beweglicher Leitungen über ein Fahrzeug hinweg verboten,
3. müssen Fahrzeuge, die nicht laden oder löschen, einen Sicherheitsabstand von mindestens zehn Metern einhalten, soweit sie nicht zum Umschlagen an- oder danach ablegen und
4. darf sich innerhalb von zehn Metern um das Fahrzeug (Sicherheitszone) keine Zündquelle befinden und sich keine unbefugte Person aufhalten.
Weitergehende Vorschriften für die Sicherheitszone bleiben unberührt.
(2) Beim Laden oder Löschen von Gasen der Klasse 2 nach Teil 2 Kapitel 2.2 Nr. 2.2.2 der als Anlage beigefügten Verordnung des in Genf am 26. Mai 2000 von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichneten Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) (BGBl. 2007 II S. 1906, 1908; 2009 S. 162), zuletzt geändert durch Verordnung vom 23. November 2020 (BGBl. II S. 1035), müssen Fahrzeuge, die nicht umschlagen, einen Sicherheitsabstand von mindestens 50 Metern einhalten, soweit sie nicht zum Umschlagen an- oder danach ablegen.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.