Gesetze / Landesrecht Hessen / HafenGefabwVO
HafenGefabwVOErster Teil
Gemeinsame Vorschriften für alle Häfen und Binnenwasserstraßen
Dritter Abschnitt
Verkehr und Aufenthalt
§ 26 Versorgung mit Treibstoffen
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2008 Nr. 25 · Stand: 11.12.2021
Tritt nach ihrem Wortlaut mit Ablauf des 31.12.2031 außer Kraft.
(1) Flüssige Treibstoffe zum Betrieb von Fahrzeugen dürfen vorbehaltlich von Abs. 2 nur von ortsfesten Anlagen oder von Bunkerbooten aus abgegeben und übernommen werden.
(2) Das Betanken aus mobilen Tankstellen ist nur unter Beachtung der Betriebssicherheitsverordnung vom 3. Februar 2015 (BGBl. I S. 49), zuletzt geändert durch Verordnung vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3146), und den dazu erlassenen technischen Regeln unter Beachtung der wasserrechtlichen Bestimmungen erlaubt.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.