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HafenGefabwVO

Erster Teil
Gemeinsame Vorschriften für alle Häfen und Binnenwasserstraßen

Dritter Abschnitt
Verkehr und Aufenthalt

§ 26 Versorgung mit Treibstoffen

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2008 Nr. 25 · Stand: 11.12.2021

Tritt nach ihrem Wortlaut mit Ablauf des 31.12.2031 außer Kraft.

(1) Flüssige Treibstoffe zum Betrieb von Fahrzeugen dürfen vorbehaltlich von Abs. 2 nur von ortsfesten Anlagen oder von Bunkerbooten aus abgegeben und übernommen werden.

(2) Das Betanken aus mobilen Tankstellen ist nur unter Beachtung der Betriebssicherheitsverordnung vom 3. Februar 2015 (BGBl. I S. 49), zuletzt geändert durch Verordnung vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3146), und den dazu erlassenen technischen Regeln unter Beachtung der wasserrechtlichen Bestimmungen erlaubt.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

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