Gesetze / Landesrecht Hessen / HafenGefabwVO
HafenGefabwVOErster Teil
Gemeinsame Vorschriften für alle Häfen und Binnenwasserstraßen
Zweiter Abschnitt
Meldepflichten, Erlaubnisse
§ 15 An- und Abmeldung
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2008 Nr. 25 · Stand: 11.12.2021
Tritt nach ihrem Wortlaut mit Ablauf des 31.12.2031 außer Kraft.
(1) Fahrzeuge oder schwimmende Anlagen sind von den Schiffsführerinnen und Schiffsführern oder den Eigentümerinnen und Eigentümern unverzüglich nach der Ankunft in der von der Hafenbehörde vorgeschriebenen Form anzumelden und rechtzeitig vor Verlassen des Hafens abzumelden.
(2) Keiner An- und Abmeldung bedürfen
1. Fahrzeuge des öffentlichen Dienstes und der Betreiberin oder des Betreibers des Hafens,
2. Rettungs- und Feuerwehrfahrzeuge,
3. Fahrgastschiffe, die nach einem mit der Betreiberin oder dem Betreiber des Hafens abgestimmten Fahrplan verkehren und
4. Fahrzeuge, die von der Hafenbehörde von der An- und Abmeldepflicht befreit wurden.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.