Gesetze / Landesrecht Hessen / HafenGefabwVO
HafenGefabwVOErster Teil
Gemeinsame Vorschriften für alle Häfen und Binnenwasserstraßen
Vierter Abschnitt
Umschlag
§ 27 Benutzung von Hafenanlagen
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2008 Nr. 25 · Stand: 11.12.2021
Tritt nach ihrem Wortlaut mit Ablauf des 31.12.2031 außer Kraft.
(1) Das Laden oder Löschen ist nur an den dafür vorgesehenen Stellen gestattet. Die Betreiberin oder der Betreiber der Umschlaganlage hat für eine ausreichende Beleuchtung des Umschlagbereichs zu sorgen.
(2) Es ist verboten, Waagen zu überfahren, sich unbefugt innerhalb des Arbeitsbereichs von Verladeanlagen aufzuhalten, Gleisanlagen zu betreten oder auf Betriebseinrichtungen einzuwirken, sie zu benutzen oder in Betrieb zu setzen.
(3) Fahrzeuge dürfen den Umschlag sowie den Bahn- und Straßenverkehr im Hafen nicht behindern. Wird ein Kraftfahrzeug innerhalb des Fahrbereichs schienengebundener Fahrzeuge be- oder entladen, so hat die Betreiberin oder der Betreiber der Umschlaganlage für ausreichende Sicherheit im Gleisbereich zu sorgen. Die Fahrerin oder der Fahrer des Kraftfahrzeugs darf sich während des Be- und Entladens nicht vom Kraftfahrzeug entfernen.
(4) Zur Verhinderung von Emissionen hat die Schiffsführerin oder der Schiffsführer dafür zu sorgen, dass während der Liegezeit die Versorgung des Schiffes oder der schwimmenden Anlage mit elektrischer Energie vom Land aus erfolgt, sofern das Schiff oder die schwimmende Anlage mit entsprechenden Einrichtungen versehen ist und an der Liegestelle entsprechende landseitige Anlagen vorhanden sind. Wahlweise kann die Energieversorgung auch mit bordeigenen Mitteln erfolgen, sofern dazu während der Liegezeit keine Bordaggregate benutzt werden müssen.
(5) Beschädigungen von Hafenanlagen sind von der Schädigerin oder dem Schädiger unverzüglich der Hafenbehörde oder der Polizeibehörde zu melden.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.