Gesetze / Landesrecht Hessen / HafenGefabwVO
HafenGefabwVOErster Teil
Gemeinsame Vorschriften für alle Häfen und Binnenwasserstraßen
Erster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften
§ 13 Beseitigung gesunkener Fahrzeuge und Gegenstände
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2008 Nr. 25 · Stand: 11.12.2021
Tritt nach ihrem Wortlaut mit Ablauf des 31.12.2031 außer Kraft.
Ist ein Fahrzeug, eine schwimmende Anlage oder ein sonstiger Gegenstand, der die Schifffahrt behindern kann, gesunken, sind die Verursacherin oder der Verursacher, die Eigentümerin oder der Eigentümer, die Schiffsführerin oder der Schiffsführer verpflichtet,
1. unverzüglich die Hafenbehörde oder die zuständige Polizeibehörde zu benachrichtigen,
2. dafür zu sorgen, dass die gesunkene Sache unverzüglich gehoben wird und
3. soweit eine Verunreinigung der Gewässer, eine sonstige nachteilige Veränderung ihrer Eigenschaften oder eine Verkehrsgefährdung zu besorgen ist, unverzüglich Maßnahmen zu ihrer Vermeidung zu ergreifen und die Benachrichtigung der unteren Wasserbehörde sicherzustellen.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.