Gesetze / Landesrecht Hessen / HafenGefabwVO
HafenGefabwVOZweiter Teil
Ergänzende Vorschriften für Häfen, in denen gefährliche Güter oder wassergefährdende Stoffe befördert und umgeschlagen werden
Erster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften
§ 30 Vorkehrungen für Gefahrenfälle
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2008 Nr. 25 · Stand: 11.12.2021
Tritt nach ihrem Wortlaut mit Ablauf des 31.12.2031 außer Kraft.
Die Schiffsführerinnen und Schiffsführer von Schiffen, die gefährliche Güter oder wassergefährdende Stoffe befördern, haben
1. sich unverzüglich nach Anlaufen des Hafens darüber zu unterrichten, welche Einrichtungen zur Alarmierung des Hafenunternehmens, der Hafenbehörde, der Polizeibehörde, der Feuerwehr und des Rettungsdienstes bei Gefahr bestehen,
2. jederzeit Personal an Bord zu halten, das in der Lage ist, die Feuerlöscheinrichtungen an Bord zu bedienen und bei Notfällen mit dem Fahrzeug auszulaufen und
3. bei Fahrzeugen, die nicht mit Maschinenantrieb ausgerüstet sind und die nicht umschlagen, sicherzustellen, dass sie unverzüglich aus dem Hafen gebracht werden können.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.