Gesetze / Landesrecht Hessen / HafenGefabwVO

HafenGefabwVO

Erster Teil
Gemeinsame Vorschriften für alle Häfen und Binnenwasserstraßen

Dritter Abschnitt
Verkehr und Aufenthalt

§ 24 Sicherheitsvorschriften gegen Brandgefahr an Bord

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2008 Nr. 25 · Stand: 11.12.2021

Tritt nach ihrem Wortlaut mit Ablauf des 31.12.2031 außer Kraft.

Auf Fahrzeugen und schwimmenden Anlagen darf Feuer nur in gesicherten Feuerstellen in Räumen unterhalten werden, die vom Laderaum durch Schotten getrennt sind. In unmittelbarer Nähe der Feuerstelle ist geeignetes und ausreichendes Feuerlöschgerät bereitzuhalten.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

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