Gesetze / Landesrecht Hessen / HafenGefabwVO
HafenGefabwVOErster Teil
Gemeinsame Vorschriften für alle Häfen und Binnenwasserstraßen
Zweiter Abschnitt
Meldepflichten, Erlaubnisse
§ 17 Stilllegen von Fahrzeugen, besondere Nutzung
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2008 Nr. 25 · Stand: 11.12.2021
Tritt nach ihrem Wortlaut mit Ablauf des 31.12.2031 außer Kraft.
(1) Soll ein Fahrzeug oder eine schwimmende Anlage im Hafen stillgelegt, zum Lagern von Gütern oder als Wohnschiff genutzt werden, muss die Eigentümerin oder der Eigentümer vorher die Erlaubnis der Hafenbehörde einholen. Die Eigentümerin oder der Eigentümer ist verpflichtet, das stillgelegte Fahrzeug oder die schwimmende Anlage in sicherem Zustand zu halten und der Hafenbehörde eine aufsichtspflichtige Person zu benennen, die jederzeit erreichbar ist.
(2) Sollen Verschrottungsarbeiten oder Reparaturen an Fahrzeugen oder schwimmenden Anlagen außerhalb der dafür im Hafen vorgesehenen Stellen ausgeführt werden, muss die Eigentümerin oder der Eigentümer oder die Schiffsführerin oder der Schiffsführer vorher die Erlaubnis der Hafenbehörde einholen. Dies gilt für Reparaturen nur, soweit sie die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährden.
(3) Die Erlaubnis nach Abs. 1 oder 2 kann zeitlich befristet und mit Nebenbestimmungen versehen werden. Sie kann mit sofortiger Wirkung widerrufen werden, wenn die Eigentümerin oder der Eigentümer oder die Schiffsführerin oder der Schiffsführer ihren oder seinen Obliegenheiten nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt. Die Hafenbehörde kann im Wege der Ersatzvornahme selbst oder durch Dritte auf Kosten der Eigentümerin oder des Eigentümers oder der Schiffsführerin oder des Schiffsführers den sicheren Zustand wieder herstellen.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.