Gesetze / Landesrecht Hessen / HafenGefabwVO

HafenGefabwVO

Erster Teil
Gemeinsame Vorschriften für alle Häfen und Binnenwasserstraßen

Dritter Abschnitt
Verkehr und Aufenthalt

§ 18 Schlepp- und Schubverkehr

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2008 Nr. 25 · Stand: 11.12.2021

Tritt nach ihrem Wortlaut mit Ablauf des 31.12.2031 außer Kraft.

(1) Schiffsführerinnen und Schiffsführer dürfen Schlepp- und Schubarbeiten nur ausführen, wenn das Fahrzeug von einer Schiffsuntersuchungskommission oder einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft zum Schleppen oder Schieben zugelassen ist. Dies gilt nicht in Notfällen und für das Schleppen von Kleinfahrzeugen untereinander.

(2) Schiffsführerinnen und Schiffsführer dürfen nur Schlepp- und Schubverbände führen, die so bemessen sind, dass sie unter Berücksichtigung der Raum- und Verkehrsverhältnisse des Hafens alle erforderlichen Manöver sicher durchführen können; dies gilt entsprechend für gekuppelte Fahrzeuge.

(3) Schiffsführerinnen und Schiffsführer müssen geeignete Hilfe in Anspruch nehmen, wenn Fahrzeuge im Hafen nicht sicher manövriert werden können. Ein Fahrzeug ohne wirksames Ruder muss dabei gegen Ausbrechen (Gieren) gesichert werden.

(4) Auf Anordnung der Hafenbehörde sind Fahrzeugzusammenstellungen aufzulösen.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

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