Gesetze / Landesrecht Hessen / HafenGefabwVO
HafenGefabwVOErster Teil
Gemeinsame Vorschriften für alle Häfen und Binnenwasserstraßen
Erster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2008 Nr. 25 · Stand: 11.12.2021
Tritt nach ihrem Wortlaut mit Ablauf des 31.12.2031 außer Kraft.
(1) Diese Verordnung gilt für Häfen, die als solche unter Festlegung ihres Gebietes im Staatsanzeiger für das Land Hessen öffentlich bekanntgemacht sind und zur Abwicklung von gewerblichem Güter- oder Personenverkehr mit See- oder Binnenschiffen dienen. Für Umschlaganlagen gelten die Vorschriften dieser Verordnung entsprechend.
(2)¹) Die §§ 3, 6, 12 und 46 Abs. 1 Nr. 3 und 4, 10 und 11 und Abs. 3 gelten
1. auf den Binnenwasserstraßen nach § 1 Abs.1 Nr. 1 des Binnenschifffahrt-Abfallübereinkommen-Ausführungsgesetzes in Hessen,
2. für die Schleusen, Häfen, Umschlaganlagen, Liege- und Anlegestellen, die an den Binnenwasserstraßen nach Nr. 1 liegen.
(3) Diese Verordnung gilt nicht für
1. bundeseigene Schutz- und Sicherheitshäfen sowie Bauhäfen des Bundes,
2. Hafenanlagen, die Bestandteile von Landesbauhöfen sind und
3. Häfen, die ausschließlich der Sport- und Freizeitschifffahrt dienen.
¹) § 1 Abs. 2 dieser Verordnung dient der Umsetzung des Übereinkommens vom 9. September 1996 über die Sammlung und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt (BGBl. II 2003 S. 1800)
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.