Gesetze / Landesrecht Hessen / HafenGefabwVO
HafenGefabwVOZweiter Teil
Ergänzende Vorschriften für Häfen, in denen gefährliche Güter oder wassergefährdende Stoffe befördert und umgeschlagen werden
Dritter Abschnitt
Umschlag
§ 39 Umschlagleitungen
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2008 Nr. 25 · Stand: 11.12.2021
Tritt nach ihrem Wortlaut mit Ablauf des 31.12.2031 außer Kraft.
(1) Umschlagleitungen sind feste Rohrleitungen, betriebssichere Schläuche und Gelenkrohre.
(2) Zum Laden oder Löschen von gefährlichen Gütern oder von wassergefährdenden Stoffen dürfen zur Verbindung der festen Rohrleitungen an Land und auf dem Schiff nur betriebssichere Schläuche und Gelenkrohre verwendet werden, deren Nenndruck höher als der maximale Betriebsdruck ist. Wird ein sicherheitstechnischer Mangel festgestellt, darf der Schlauch oder das Gelenkrohr nicht weiterbenutzt werden.
(3) Die Betreiberin oder der Betreiber der Umschlaganlage hat dafür zu sorgen, dass die Schläuche spätestens alle sechs Monate einer äußeren Prüfung und alle zwölf Monate einer Druckprüfung in Höhe des 1,5-fachen Nenndrucks und die Gelenkrohre spätestens alle zwei Jahre einer äußeren Prüfung und alle vier Jahre einer Druckprüfung mit dem 1,3-fachen Nenndruck unterzogen werden. Die äußeren Prüfungen sind durch eine befähigte Person nach der Betriebssicherheitsverordnung, die Druckprüfungen durch eine zugelassene Überwachungsstelle nach der Betriebssicherheitsverordnung durchzuführen. Auf Verlangen der Hafenbehörde sind die Befähigung der prüfenden Person und die Zulassung der prüfenden Überwachungsstelle nachzuweisen. Über die Prüfungen sind von der Betreiberin oder dem Betreiber der Umschlaganlage Nachweise zu führen, die bis zur jeweils nächsten Prüfung aufzubewahren sind.
(4) Die festen Rohrleitungen sind nach dem Lösen unverzüglich mit einem Blindflansch dicht zu verschließen. Die beim Lösen anfallenden Flüssigkeiten sind aufzufangen und schadlos zu entsorgen.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.