Gesetze / Landesrecht Hessen / HafenGefabwVO
HafenGefabwVOErster Teil
Gemeinsame Vorschriften für alle Häfen und Binnenwasserstraßen
Erster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften
§ 9 Freigabe des Hafens für den Umschlag von gefährlichen Gütern und wassergefährdenden Stoffen
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2008 Nr. 25 · Stand: 11.12.2021
Tritt nach ihrem Wortlaut mit Ablauf des 31.12.2031 außer Kraft.
(1) Der Umschlag und die Lagerung von gefährlichen Gütern und wassergefährdenden Stoffen ist nur gestattet, wenn die Hafenbehörde den Hafen oder Teile des Hafens hierfür freigegeben hat.
(2) Soweit Umschlaganlagen nicht den Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. September 2021 (BGBl. I S. 4458), und den darauf beruhenden Rechtsverordnungen unterliegen, ist ein Umschlag nur mit Zustimmung der Hafenbehörde gestattet.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.