Gesetze / Landesrecht Hessen / HafenGefabwVO

HafenGefabwVO

Zweiter Teil
Ergänzende Vorschriften für Häfen, in denen gefährliche Güter oder wassergefährdende Stoffe befördert und umgeschlagen werden

Dritter Abschnitt
Umschlag

§ 41 Verhalten nach dem Umschlag

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2008 Nr. 25 · Stand: 11.12.2021

Tritt nach ihrem Wortlaut mit Ablauf des 31.12.2031 außer Kraft.

(1) Auf Fahrzeugen, die nach der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt einen blauen oder zwei blaue Kegel bei Tag und ein blaues Licht oder zwei blaue Lichter bei Nacht führen müssen, sind nach dem Laden oder Löschen alle Wohn- und Betriebsräume einer Gaskonzentrations-Messung zu unterziehen. Das Messergebnis ist schriftlich von der Schiffsführerin oder dem Schiffsführer festzuhalten.

(2) Werden bei der Gaskonzentrations-Messung Gas-Luftgemische von zehn Prozent oder mehr der unteren Explosionsgrenze des umgeschlagenen Stoffes festgestellt, darf der Bordbetrieb nicht aufgenommen werden. Das Hafenunternehmen, die Hafenbehörde und die Polizeibehörde sind sofort zu verständigen.

(3) Werden Gas-Luftgemische nach Abs. 2 Satz 1 nicht festgestellt, haben die Fahrzeuge die Umschlagstelle unverzüglich zu verlassen und gegebenenfalls die vorgesehenen Liegeplätze aufzusuchen, es sei denn, am Hafenbecken sind sämtliche Anlagen für den Umschlag flüssiger gefährlicher Güter außer Betrieb.

(4) Von der Verpflichtung zur Gaskonzentrationsmessung nach Abs. 1 befreit sind Binnenschiffe, soweit sie mit einem Lüftungssystem nach Teil 9 Kapitel 9.3 Nr. 9.3.1.12.4, 9.3.2.12.4 oder 9.3.3.12.4 der als Anlage beigefügten Verordnung des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) ausgerüstet sind und betrieben werden.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

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