Gesetze / Landesrecht Hessen / HafenGefabwVO

HafenGefabwVO

Erster Teil
Gemeinsame Vorschriften für alle Häfen und Binnenwasserstraßen

Erster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften

§ 3 Zuständigkeiten, Hafenbehörde

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2008 Nr. 25 · Stand: 11.12.2021

Tritt nach ihrem Wortlaut mit Ablauf des 31.12.2031 außer Kraft.

(1) Oberste Hafenbehörde ist das für die Binnenschifffahrt zuständige Ministerium als Landesordnungsbehörde. Obere Hafenbehörde ist das Regierungspräsidium als Bezirksordnungsbehörde. Hafenbehörde ist die Bürgermeisterin (Oberbürgermeisterin) oder der Bürgermeister (Oberbürgermeister) als örtliche Ordnungsbehörde.

(2) Die Hafenbehörde hat die Aufgabe, Gefahren abzuwehren,

1. durch die die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, der Verkehr oder Betrieb im Hafen bedroht werden,

2. die Gewässerverunreinigungen verursachen können oder

3. die aus dem Zustand der Hafenanlagen herrühren oder die deren ordnungsgemäßen Zustand beeinträchtigen.

(3) Die Wasserschutzpolizei hat die Aufgabe, die Einhaltung der der Sicherheit und Leichtigkeit des Schiffsverkehrs dienenden Vorschriften im Hafen zu überwachen.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

←§ 2 →§ 3a