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HafenGefabwVO

Vierter Teil
Ausnahmen, Aushang, Ordnungswidrigkeiten und Schlussvorschriften

§ 45 Aushang

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2008 Nr. 25 · Stand: 11.12.2021

Tritt nach ihrem Wortlaut mit Ablauf des 31.12.2031 außer Kraft.

Die Hafenbetreiberin oder der Hafenbetreiber hat dafür Sorge zu tragen, dass

1. das Hafengebiet nach § 1 Abs. 1 vor Ort mittels Beschilderung entsprechend gekennzeichnet ist,

2. diese Verordnung im Hafengebiet gut sichtbar ausgehängt ist.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

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