Gesetze / Landesrecht Hessen / HafenGefabwVO
HafenGefabwVOVierter Teil
Ausnahmen, Aushang, Ordnungswidrigkeiten und Schlussvorschriften
§ 45 Aushang
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2008 Nr. 25 · Stand: 11.12.2021
Tritt nach ihrem Wortlaut mit Ablauf des 31.12.2031 außer Kraft.
Die Hafenbetreiberin oder der Hafenbetreiber hat dafür Sorge zu tragen, dass
1. das Hafengebiet nach § 1 Abs. 1 vor Ort mittels Beschilderung entsprechend gekennzeichnet ist,
2. diese Verordnung im Hafengebiet gut sichtbar ausgehängt ist.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.