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HafenGefabwVO

Dritter Teil
Vorschriften über harmonisierte Binnenschifffahrtsinformationsdienste in Binnenhäfen

§ 42 Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2008 Nr. 25 · Stand: 11.12.2021

Tritt nach ihrem Wortlaut mit Ablauf des 31.12.2031 außer Kraft.

(1) § 43 gilt für Häfen nach § 1, die

1. an den Bundeswasserstraßen Rhein, Main oder Weser gelegen sind,

2. dem gewerblichen Verkehr offen stehen und

3. mit Umschlaganlagen für den intermodalen Verkehr ausgestattet sind oder deren jährliches Güterumschlagvolumen mindestens 500 000 Tonnen beträgt.

(2) Binnenschifffahrtsinformationsdienste sind harmonisierte Informationsdienste zur Unterstützung des Verkehrs- und Transportmanagements in der Binnenschifffahrt und – sofern technisch durchführbar – der Schnittstellen mit anderen Verkehrsträgern.

(3) Benutzerinnen und Benutzer der Binnenschifffahrtsinformationsdienste sind Schiffsführerinnen und Schiffsführer, Binnenschifffahrtsinformationsdienste-Betriebspersonal, Betreiberinnen und Betreiber von Schleusen oder Brücken, Wasserstraßenverwaltungen, Betreiberinnen und Betreiber von Häfen, Umschlagstellen und Terminals, Personal in Unfallbekämpfungszentren der Rettungsdienste, Flottenmanagerinnen und Flottenmanager, Verladerinnen und Verlader, Absenderinnen und Absender, Empfängerinnen und Empfänger, Frachtmaklerinnen und Frachtmakler sowie Ausrüsterinnen und Ausrüster.

(4) Betreiberin oder Betreiber eines Hafens im Sinne des Dritten Teils ist der Rechtsträger, durch den die Bewirtschaftung der zusammenhängenden Land- und Wasserflächen und deren Hafeninfrastrukturen erfolgt. Dem stehen Rechtsträger gleich, in deren Eigentum oder Verfügungsberechtigung

1. Anlegestellen im Hafen stehen, die als Warteplätze für Schiffe ausgewiesen sind und genutzt werden können oder

2. Grundstücke stehen, die innerhalb des Hafenbereichs liegen.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

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