Gesetze / Landesrecht Hessen / HafenGefabwVO

HafenGefabwVO

Erster Teil
Gemeinsame Vorschriften für alle Häfen und Binnenwasserstraßen

Zweiter Abschnitt
Meldepflichten, Erlaubnisse

§ 16 Besondere Meldepflichten bei Gefahrgutbeförderungen

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2008 Nr. 25 · Stand: 11.12.2021

Tritt nach ihrem Wortlaut mit Ablauf des 31.12.2031 außer Kraft.

(1) Die Schiffsführerin oder der Schiffsführer eines Fahrzeugs, das der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt unterliegt, muss sich vor der Einfahrt in den Hafen bei der Betreiberin oder dem Betreiber der Umschlaganlage melden und folgende Angaben machen:

1. Schiffsgattung,

2. Schiffsname,

3. Standort,

4. amtliche Schiffsnummer, bei Seeschiffen IMO-Nummer,

5. Tragfähigkeit,

6. Länge und Breite des Fahrzeugs,

7. Art, Länge und Breite des Verbandes,

8. Tiefgang,

9. Art der Ladung (Stoffname, Stoffmenge), Klasse und UN-Nummer,

10. Anzahl der blauen Lichter oder blauen Kegel und

11. Anzahl der an Bord befindlichen Personen.

(2) Die Betreiberin oder der Betreiber der Umschlaganlage hat auf Verlangen der zuständigen Polizeibehörde die Angaben nach Abs. 1 unverzüglich zu übermitteln. Die Hafenbehörde kann die Betreiberin oder den Betreiber der Umschlaganlage verpflichten, sie in den Meldevorgang einzubeziehen.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

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