Gesetze / Landesrecht Hessen / HafenGefabwVO

HafenGefabwVO

Erster Teil
Gemeinsame Vorschriften für alle Häfen und Binnenwasserstraßen

Vierter Abschnitt
Umschlag

§ 29 Lagern und Abstellen von Gütern

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2008 Nr. 25 · Stand: 11.12.2021

Tritt nach ihrem Wortlaut mit Ablauf des 31.12.2031 außer Kraft.

(1) Güter dürfen nur so abgestellt oder gelagert werden, dass von ihnen keine Gefahr für Personen, die Umwelt oder Sachen ausgeht.

(2) Werden Güter im Bereich von Bahngleisen abgestellt oder gelagert, ist ein Sicherheitsabstand von 2,50 Meter – gerechnet ab Gleismitte – einzuhalten. Auf Rampen, an denen Bahngleise vorbeiführen, ist ein Weg von 0,80 Meter Breite – gerechnet ab Vorderkante Rampe – freizuhalten. Zwischen dem abgestellten oder gelagerten Gut und bewegten äußeren Teilen schienengebundener, spurgeführter oder ortsfest betriebener Krane ist ein Sicherheitsabstand von 0,50 Meter im Arbeits- und Verkehrsbereich einzuhalten.

(3) Anlegebrücken, Uferwege, Treppen und Gleisanlagen sind freizuhalten.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

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