Gesetze / Landesrecht Hessen / HafenGefabwVO
HafenGefabwVOErster Teil
Gemeinsame Vorschriften für alle Häfen und Binnenwasserstraßen
Vierter Abschnitt
Umschlag
§ 28 Beseitigung störender Gegenstände
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2008 Nr. 25 · Stand: 11.12.2021
Tritt nach ihrem Wortlaut mit Ablauf des 31.12.2031 außer Kraft.
Gegenstände, die durch den Lade- oder Löschvorgang in das Hafengewässer gefallen sind und die Schifffahrt gefährden oder behindern können, sind von der Betreiberin oder dem Betreiber der Umschlaganlage sofort zu beseitigen. Ist die sofortige Beseitigung nicht möglich, hat sie oder er für die Warnung anderer Verkehrsteilnehmer zu sorgen und die Hafenbehörde oder die Polizeibehörde unverzüglich zu benachrichtigen.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.