Gesetze / Landesrecht Hessen / HafenGefabwVO

HafenGefabwVO

Zweiter Teil
Ergänzende Vorschriften für Häfen, in denen gefährliche Güter oder wassergefährdende Stoffe befördert und umgeschlagen werden

Dritter Abschnitt
Umschlag

§ 40 Schutzmaßnahmen beim Umschlag entzündbarer flüssiger gefährlicher Stoffe

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2008 Nr. 25 · Stand: 11.12.2021

Tritt nach ihrem Wortlaut mit Ablauf des 31.12.2031 außer Kraft.

(1) Die nach der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt hergestellten elektrischen Verbindungen dürfen erst nach dem Abschlagen der Umschlagleitungen getrennt werden.

(2) Elektrische Kabelverbindungen zu den Fahrzeugen einschließlich Fernsprechkabelverbindungen dürfen während des Ladens oder Löschens von entzündbaren flüssigen gefährlichen Stoffen nicht hergestellt und bestehende elektrische Kabelverbindungen nur durch Schnelltrennkupplungen getrennt werden.

(3) Während eines Gewitters ist das Laden oder Löschen von entzündbaren flüssigen gefährlichen Stoffen verboten, soweit nicht Gaspendelleitungen verwendet werden.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

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