Gesetze / Landesrecht Hessen / HafenGefabwVO
HafenGefabwVOErster Teil
Gemeinsame Vorschriften für alle Häfen und Binnenwasserstraßen
Erster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften
§ 11 Meldung besonderer Vorfälle
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2008 Nr. 25 · Stand: 11.12.2021
Tritt nach ihrem Wortlaut mit Ablauf des 31.12.2031 außer Kraft.
Die Hafenbehörde oder die Polizeibehörde ist unverzüglich zu informieren, wenn im Hafen
1. eine Person einen Schaden erleidet, der Leib und Leben gefährdet,
2. ein Fahrzeug oder eine schwimmende Anlage beschädigt wird und davon eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung ausgeht oder eine Verunreinigung der Gewässer oder eine sonstige nachteilige Veränderung der Gewässereigenschaften zu besorgen ist oder
3. einer der in § 14 Abs. 1 Nr. 1, 2 oder 5 genannten Umstände eintritt.
Die Meldepflicht gegenüber der zuständigen Arbeitsschutzbehörde, die Pflicht zur Anzeige des Versicherungsfalls nach § 193 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch und die Anzeigepflicht nach § 24 Abs. 2 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen vom 18. April 2017 (BGBl. I S. 905), geändert durch Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328), bleiben unberührt.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.