Gesetze / Landesrecht Hessen / HafenGefabwVO

HafenGefabwVO

Erster Teil
Gemeinsame Vorschriften für alle Häfen und Binnenwasserstraßen

Zweiter Abschnitt
Meldepflichten, Erlaubnisse

§ 14 Erlaubnis zum Einlaufen

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2008 Nr. 25 · Stand: 11.12.2021

Tritt nach ihrem Wortlaut mit Ablauf des 31.12.2031 außer Kraft.

(1) Vor dem Einlaufen in einen Hafen muss die Schiffsführerin oder der Schiffsführer oder die Eigentümerin oder der Eigentümer eines Fahrzeugs oder einer schwimmenden Anlage die Erlaubnis zum Einlaufen der Hafenbehörde einholen, wenn das Fahrzeug oder die Anlage

1. zu sinken droht,

2. brennt oder zu brennen droht,

3. wegen der Bau- oder Antriebsart oder wegen der Abmessungen den Hafenbetrieb gefährden oder behindern könnte,

4. zum Verschrotten bestimmt ist,

5. besondere Gefahren für Menschen, Tiere, Pflanzen oder die Umwelt auslösen kann oder

6. der Sport- und Freizeitschifffahrt dient, soweit für diese Fahrzeuge nicht ein Liegeplatz im Hafen ausgewiesen ist.

(2) Vor dem Einlaufen in einen Hafen muss die Schiffsführerin oder der Schiffsführer oder die Eigentümerin oder der Eigentümer eines Fahrzeugs, das der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt unterliegt, die Erlaubnis der Hafenbehörde zum Einlaufen einholen, es sei denn, der Hafen oder Teile des Hafens sind nach § 9 Abs. 1 freigegeben oder das einlaufende Fahrzeug hat einen Liegeplatz.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

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