Gesetze / Landesrecht Hessen / HafenGefabwVO
HafenGefabwVOZweiter Teil
Ergänzende Vorschriften für Häfen, in denen gefährliche Güter oder wassergefährdende Stoffe befördert und umgeschlagen werden
Dritter Abschnitt
Umschlag
§ 37 Aufsicht
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2008 Nr. 25 · Stand: 11.12.2021
Tritt nach ihrem Wortlaut mit Ablauf des 31.12.2031 außer Kraft.
(1) Die Betreiberin oder der Betreiber der Umschlaganlage hat für das Laden oder Löschen der Fahrzeuge, die gefährliche Güter oder wassergefährdende Stoffe befördern, eine geeignete Aufsichtsperson, die nicht der Besatzung des Fahrzeugs angehören darf, zu bestellen. Die Aufsichtsperson darf das Laden oder Löschen erst dann zulassen, wenn alle beim Umschlag zu beachtenden Sicherheitsvorkehrungen an Bord und an Land eingehalten sind.
(2) Über die Einhaltung der Sicherheitsvorkehrungen an Bord und auf der Umschlaganlage beim Laden und Löschen von Tankschiffen, die gefährliche Güter befördern, ist die Prüfliste nach Teil 8 Kapitel 8.6 Nr. 8.6.3 der als Anlage beigefügten Verordnung des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) von der Schiffsführerin oder dem Schiffsführer oder der Aufsichtsperson nach Abs. 1 Satz 1 jeweils eigenverantwortlich ordnungsgemäß auszufüllen und zu unterschreiben. Als Nachweis über die Einhaltung derjenigen Sicherheitsvorkehrungen, über die sich nach der Prüfliste nur die Schiffsführerin oder der Schiffsführer zu erklären hat, genügt für die Aufsichtsperson die von der Schiffsführerin oder dem Schiffsführer ordnungsgemäß ausgefüllte und unterschriebene Prüfliste, es sei denn, für die Aufsichtsperson ist erkennbar, dass die Angaben nicht zutreffen. Die Prüfliste ist von der Betreiberin oder dem Betreiber der Umschlaganlage drei Monate aufzubewahren und der Hafenbehörde sowie der Polizeibehörde auf Verlangen auszuhändigen.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.