Gesetze / Landesrecht Hessen / HafenGefabwVO

HafenGefabwVO

Vierter Teil
Ausnahmen, Aushang, Ordnungswidrigkeiten und Schlussvorschriften

§ 46 Ordnungswidrigkeiten

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2008 Nr. 25 · Stand: 11.12.2021

Tritt nach ihrem Wortlaut mit Ablauf des 31.12.2031 außer Kraft.

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 77 Abs. 1 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen

1. § 5 Abs. 1 andere gefährdet, schädigt oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt oder das Gewässer oder den Boden verunreinigt,

2. § 5 Abs. 2 unbefugt den Hafenbereich außerhalb der öffentlichen Straßen und Zugänge betritt oder befährt,

3. § 6 Abs. 1 Dienstkräften das Betreten oder die Besichtigung der Fahrzeuge oder schwimmenden Anlagen oder die Mitfahrt auf ihnen verweigert,

4. § 6 Abs. 2 Satz 1 den Einblick in die Schiffs- und Ladepapiere verweigert oder diese nicht aushändigt,

5. § 7 eine verkehrsstörende Einrichtung unterhält,

6. § 8 Abs. 1 und 2 Satz 1 den Anordnungen der Hafenbehörde zuwiderhandelt,

7. § 9 gefährlicher Güter oder wassergefährdende Stoffe lagert oder umschlägt,

8. § 10 den Hafenbereich ohne Erlaubnis der Hafenbehörde nutzt,

9. § 11 Satz 1 die Hafenbehörde oder Polizeibehörde nicht unverzüglich informiert,

10. § 12 Abs. 1 das Hafengewässer verunreinigt,

11. § 12 Abs. 2 Satz 1 eine Benachrichtigung unterlässt oder den Weisungen der zuständigen Behörde nicht nachkommt,

12. § 13 eine Benachrichtigung oder die gebotenen Maßnahmen unterlässt,

13. § 14 die Erlaubnis zum Einlaufen nicht einholt,

14. § 15 Abs. 1 eine Anmeldung nicht unverzüglich oder eine Abmeldung nicht rechtzeitig vornimmt,

15. § 16 Abs. 1 eine Meldung unterlässt oder unrichtig oder unvollständig vornimmt,

16. § 17 Abs. 1 keine Erlaubnis einholt, das Fahrzeug oder die schwimmende Anlage in keinem sicheren Zustand hält oder keine aufsichtspflichtige Person benennt,

17. § 17 Abs. 2 Satz 1 keine Erlaubnis einholt,

18. § 18 Abs. 1 Schlepp- oder Schubverkehr ausführt,

19. § 18 Abs. 2 Schlepp- oder Schubverbände so bemisst, dass sie unter Berücksichtigung der Raum- und Verkehrsverhältnisse des Hafens nicht alle erforderlichen Manöver durchführen können,

20. § 18 Abs. 3 geeignete Hilfe nicht in Anspruch nimmt,

21. § 18 Abs. 4 der Anordnung der Hafenbehörde zuwiderhandelt,

22. § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 einen zugewiesenen Liegeplatz nicht einnimmt, diesen nicht verlässt oder wechselt,

23. § 19 Abs. 1 Satz 2 einen Liegeplatz ohne Erlaubnis wechselt,

24. § 20 Abs. 1 Satz 1 ein Fahrzeug oder eine schwimmende Anlage nicht sicher festmacht, ausschließlich durch die Nutzung von Pfählen oder Stelzen festlegt oder den Überwachungspflichten nicht nachkommt,

25. § 20 Abs. 1 Satz 2 festmacht oder aufstoppt,

26. § 20 Abs. 2 im Hafen ankert,

27. § 20 Abs. 3 den Umschlag oder Verkehr mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert,

28. § 20 Abs. 4 die Vorrichtungen zum Festmachen nicht prüft oder nicht instand setzt oder entfernt,

29. § 21 Abs. 1 Satz 1 keine geeignete Vertretung einsetzt oder diese nicht jederzeit erreichbar ist,

30. § 21 Abs. 1 Satz 2 keine Auskunft erteilt,

31. § 21 Abs. 1 Satz 3 keine Vertretung benennt,

32. § 21 Abs. 3 Fahrzeuge und schwimmende Anlagen nicht ausreichend besetzt,

33. § 21 Abs. 4 Satz 1 keine Bordwache stellt,

34. § 21 Abs. 4 Satz 3 als Bordwache nicht regelmäßig Kontrollgänge durchführt,

35. § 22 Abs. 1 Satz 1 und 2 nicht für den verkehrssicheren Zustand der Landgänge sorgt,

36. § 22 Abs. 1 Satz 3 anlegt,

37. § 23 Abs. 1 Propulsionsorgane oder Bugstrahlanlagen in Gang setzt,

38. § 23 Abs. 2 durch den Gebrauch der Propulsionsorgane oder Bugstrahlanlagen die Hafensohle oder wasserbauliche Anlagen beschädigt oder andere Fahrzeuge gefährdet,

39. § 23 Abs. 3 näher kommende Fahrzeuge nicht warnt oder nicht veranlasst, den Betrieb der Propulsionsorgane oder Bugstrahlanlage zu stoppen,

40. § 24 ein Feuer unterhält oder nicht geeignetes und ausreichendes Feuerlöschgerät bereithält,

41. § 25 Abs. 1 Satz 1 raucht oder offenes Feuer anzündet oder unterhält,

42. § 25 Abs. 1 Satz 2 nicht durch Verbotsschilder hinweist,

43. § 25 Abs. 1 Satz 3 Verfahren mit Brandgefahr oder Tätigkeiten, bei denen Funken entstehen können, ausführt,

44. § 25 Abs. 2 Arbeitsgeräte und Beleuchtungsquellen nutzt, die nicht explosionsgeschützt ausgeführt sind oder nicht den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen,

45. § 26 Abs. 1 flüssige Treibstoffe abgibt oder übernimmt,

46. § 26 Abs. 2 die Betankung aus mobilen Tankstellen vornimmt,

47. § 27 Abs. 1 Satz 1 lädt und löscht,

48. § 27 Abs. 1 Satz 2 nicht für eine ausreichende Beleuchtung sorgt,

49. § 27 Abs. 2 Waagen überfährt oder sich unbefugt innerhalb des Arbeitsbereichs von Verladeanlagen aufhält, Gleisanlagen betritt oder auf Betriebseinrichtungen einwirkt, sie benutzt oder in Betrieb setzt,

50. § 27 Abs. 3 Satz 1 mit seinem Fahrzeug den Umschlag, den Bahn- oder Straßenverkehr im Hafen behindert,

51. § 27 Abs. 3 Satz 2 nicht für ausreichende Sicherheit im Gleisbereich sorgt,

52. § 27 Abs. 3 Satz 3 sich vom Kraftfahrzeug entfernt,

53. § 27 Abs. 4 Bordaggregate benutzt,

54. § 27 Abs. 5 eine Beschädigung nicht unverzüglich meldet,

55. § 28 Satz 1 die störenden Gegenstände nicht sofort beseitigt,

56. § 28 Satz 2 nicht warnt oder unverzüglich benachrichtigt,

57. § 29 Güter abstellt oder lagert,

58. § 30 Nr. 1 die Informationen nicht einholt,

59. § 30 Nr. 2 nicht entsprechend ausgebildetes Personal an Bord hält,

60. § 30 Nr. 3 nicht sicherstellt, dass das Fahrzeug unverzüglich aus dem Hafen gebracht werden kann,

61. § 31 Abs. 1 Fluchtwege und Evakuierungsmittel nicht zur Verfügung stellt,

62. § 31 Abs. 2 nicht dafür sorgt, dass die Fluchtwege und Evakuierungsmittel ordnungsgemäß eingerichtet sind und benutzt werden können,

63. § 32 Abs. 1 Satz 1 nicht die geeigneten Maßnahmen trifft,

64. § 32 Abs. 1 Satz 2 nicht für die Bereithaltung der geeigneten technischen Einrichtungen sorgt,

65. § 32 Abs. 2 Satz 1 eine unverzügliche Meldung nicht vornimmt,

66. § 32 Abs. 2 Satz 2 einer Weisung der zuständigen Behörde nicht nachkommt,

67. § 33 Abs. 1 Liegeplätze nicht kennzeichnet,

68. § 33 Abs. 2 andere Liegeplätze benutzt,

69. § 33 Abs. 3 Liegeplätze benutzt,

70. § 34 festmacht,

71. den Vorgaben des § 35 Abs. 1 für das Laden und Löschen gefährlicher Güter handelt,

72. § 35 Abs. 2 den vorgeschriebenen Sicherheitsabstand nicht einhält,

73. § 36 Abs. 1 sich während des Ladens oder Löschens an Bord aufhält,

74. § 37 Abs. 1 Satz 1 keine Aufsichtsperson bestellt,

75. § 37 Abs. 1 Satz 2 das Laden oder Löschen zulässt,

76. § 37 Abs. 2 Satz 1 die Prüfliste nicht ordnungsgemäß ausfüllt oder nicht unterschreibt,

77. § 37 Abs. 2 Satz 3 die Prüfliste nicht oder nicht ausreichend lange aufbewahrt oder auf Verlangen nicht aushändigt,

78. § 38 Abs. 1 keine Wache aufstellt,

79. § 38 Abs. 4 im Bedarfsfall nicht das Bleib-Weg-Signal auslöst,

80. § 39 Abs. 2 Satz 1 nicht geeignete Verbindungen verwendet,

81. § 39 Abs. 2 Satz 2 Verbindungen trotz festgestellter sicherheitstechnischer Mängel weiter benutzt,

82. § 39 Abs. 3 Satz 1 nicht oder nicht fristgerecht eine Prüfung durchführt,

83. § 39 Abs. 3 Satz 2 die Prüfung nicht durch befähigte Personen oder zugelassene Überwachungsstellen durchführen lässt,

84. § 39 Abs. 3 Satz 4 Nachweise nicht führt oder aufbewahrt,

85. § 39 Abs. 4 Satz 1 feste Rohrleitungen nach dem Lösen nicht unverzüglich mit einem Blindflansch verschließt,

86. § 39 Abs. 4 Satz 2 die anfallenden Flüssigkeiten nicht auffängt oder schadlos entsorgt,

87. § 40 Abs. 1 die elektrischen Verbindungen schon vor dem Abschlagen der Umschlagleitungen trennt,

88. § 40 Abs. 2 elektrische Kabelverbindungen während des Ladens oder Löschens herstellt oder bestehende elektrische Kabelverbindungen anders als mittels Schnelltrennkupplungen trennt,

89. § 40 Abs. 3 während eines Gewitters ohne Verwendung von Gaspendelleitungen lädt oder löscht,

90. § 41 Abs. 1 Satz 1 die Messung nicht durchführt,

91. § 41 Abs. 1 Satz 2 das Messergebnis nicht schriftlich festhält,

92. § 41 Abs. 2 Satz 1 den Bordbetrieb aufnimmt,

93. § 41 Abs. 2 Satz 2 die zuständigen Stellen nicht sofort verständigt,

94. § 41 Abs. 3 die Umschlagstelle nicht unverzüglich verlässt,

95. § 43 Abs. 1 Satz 1 die Informationsdienste nicht bereitstellt,

96. § 43 Abs. 1 Satz 2 nicht sicherstellt, dass die Meldungen von Schiffen elektronisch empfangen werden können oder

97. § 45 nicht sicherstellt, dass das Hafengebiet nach § 1 Abs. 1 vor Ort mittels Beschilderung gekennzeichnet ist oder dass diese Verordnung im Hafengebiet gut sichtbar aushängt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 77 Abs. 1 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen einer nach § 2 in hessischen Häfen entsprechend anzuwendenden Vorschrift des Bundes handelt, soweit die Nichtbefolgung der in diesen Vorschriften enthaltenen Ge- und Verbote als Ordnungswidrigkeit verfolgt und geahndet werden kann.

(3) Die Ordnungswidrigkeit nach Abs. 1 und 2 kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

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