Gesetze / Landesrecht Hessen / HafenGefabwVO
HafenGefabwVOVierter Teil
Ausnahmen, Aushang, Ordnungswidrigkeiten und Schlussvorschriften
§ 46 Ordnungswidrigkeiten
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2008 Nr. 25 · Stand: 11.12.2021
Tritt nach ihrem Wortlaut mit Ablauf des 31.12.2031 außer Kraft.
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 77 Abs. 1 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
1. § 5 Abs. 1 andere gefährdet, schädigt oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt oder das Gewässer oder den Boden verunreinigt,
2. § 5 Abs. 2 unbefugt den Hafenbereich außerhalb der öffentlichen Straßen und Zugänge betritt oder befährt,
3. § 6 Abs. 1 Dienstkräften das Betreten oder die Besichtigung der Fahrzeuge oder schwimmenden Anlagen oder die Mitfahrt auf ihnen verweigert,
4. § 6 Abs. 2 Satz 1 den Einblick in die Schiffs- und Ladepapiere verweigert oder diese nicht aushändigt,
5. § 7 eine verkehrsstörende Einrichtung unterhält,
6. § 8 Abs. 1 und 2 Satz 1 den Anordnungen der Hafenbehörde zuwiderhandelt,
7. § 9 gefährlicher Güter oder wassergefährdende Stoffe lagert oder umschlägt,
8. § 10 den Hafenbereich ohne Erlaubnis der Hafenbehörde nutzt,
9. § 11 Satz 1 die Hafenbehörde oder Polizeibehörde nicht unverzüglich informiert,
10. § 12 Abs. 1 das Hafengewässer verunreinigt,
11. § 12 Abs. 2 Satz 1 eine Benachrichtigung unterlässt oder den Weisungen der zuständigen Behörde nicht nachkommt,
12. § 13 eine Benachrichtigung oder die gebotenen Maßnahmen unterlässt,
13. § 14 die Erlaubnis zum Einlaufen nicht einholt,
14. § 15 Abs. 1 eine Anmeldung nicht unverzüglich oder eine Abmeldung nicht rechtzeitig vornimmt,
15. § 16 Abs. 1 eine Meldung unterlässt oder unrichtig oder unvollständig vornimmt,
16. § 17 Abs. 1 keine Erlaubnis einholt, das Fahrzeug oder die schwimmende Anlage in keinem sicheren Zustand hält oder keine aufsichtspflichtige Person benennt,
17. § 17 Abs. 2 Satz 1 keine Erlaubnis einholt,
18. § 18 Abs. 1 Schlepp- oder Schubverkehr ausführt,
19. § 18 Abs. 2 Schlepp- oder Schubverbände so bemisst, dass sie unter Berücksichtigung der Raum- und Verkehrsverhältnisse des Hafens nicht alle erforderlichen Manöver durchführen können,
20. § 18 Abs. 3 geeignete Hilfe nicht in Anspruch nimmt,
21. § 18 Abs. 4 der Anordnung der Hafenbehörde zuwiderhandelt,
22. § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 einen zugewiesenen Liegeplatz nicht einnimmt, diesen nicht verlässt oder wechselt,
23. § 19 Abs. 1 Satz 2 einen Liegeplatz ohne Erlaubnis wechselt,
24. § 20 Abs. 1 Satz 1 ein Fahrzeug oder eine schwimmende Anlage nicht sicher festmacht, ausschließlich durch die Nutzung von Pfählen oder Stelzen festlegt oder den Überwachungspflichten nicht nachkommt,
25. § 20 Abs. 1 Satz 2 festmacht oder aufstoppt,
26. § 20 Abs. 2 im Hafen ankert,
27. § 20 Abs. 3 den Umschlag oder Verkehr mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert,
28. § 20 Abs. 4 die Vorrichtungen zum Festmachen nicht prüft oder nicht instand setzt oder entfernt,
29. § 21 Abs. 1 Satz 1 keine geeignete Vertretung einsetzt oder diese nicht jederzeit erreichbar ist,
30. § 21 Abs. 1 Satz 2 keine Auskunft erteilt,
31. § 21 Abs. 1 Satz 3 keine Vertretung benennt,
32. § 21 Abs. 3 Fahrzeuge und schwimmende Anlagen nicht ausreichend besetzt,
33. § 21 Abs. 4 Satz 1 keine Bordwache stellt,
34. § 21 Abs. 4 Satz 3 als Bordwache nicht regelmäßig Kontrollgänge durchführt,
35. § 22 Abs. 1 Satz 1 und 2 nicht für den verkehrssicheren Zustand der Landgänge sorgt,
36. § 22 Abs. 1 Satz 3 anlegt,
37. § 23 Abs. 1 Propulsionsorgane oder Bugstrahlanlagen in Gang setzt,
38. § 23 Abs. 2 durch den Gebrauch der Propulsionsorgane oder Bugstrahlanlagen die Hafensohle oder wasserbauliche Anlagen beschädigt oder andere Fahrzeuge gefährdet,
39. § 23 Abs. 3 näher kommende Fahrzeuge nicht warnt oder nicht veranlasst, den Betrieb der Propulsionsorgane oder Bugstrahlanlage zu stoppen,
40. § 24 ein Feuer unterhält oder nicht geeignetes und ausreichendes Feuerlöschgerät bereithält,
41. § 25 Abs. 1 Satz 1 raucht oder offenes Feuer anzündet oder unterhält,
42. § 25 Abs. 1 Satz 2 nicht durch Verbotsschilder hinweist,
43. § 25 Abs. 1 Satz 3 Verfahren mit Brandgefahr oder Tätigkeiten, bei denen Funken entstehen können, ausführt,
44. § 25 Abs. 2 Arbeitsgeräte und Beleuchtungsquellen nutzt, die nicht explosionsgeschützt ausgeführt sind oder nicht den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen,
45. § 26 Abs. 1 flüssige Treibstoffe abgibt oder übernimmt,
46. § 26 Abs. 2 die Betankung aus mobilen Tankstellen vornimmt,
47. § 27 Abs. 1 Satz 1 lädt und löscht,
48. § 27 Abs. 1 Satz 2 nicht für eine ausreichende Beleuchtung sorgt,
49. § 27 Abs. 2 Waagen überfährt oder sich unbefugt innerhalb des Arbeitsbereichs von Verladeanlagen aufhält, Gleisanlagen betritt oder auf Betriebseinrichtungen einwirkt, sie benutzt oder in Betrieb setzt,
50. § 27 Abs. 3 Satz 1 mit seinem Fahrzeug den Umschlag, den Bahn- oder Straßenverkehr im Hafen behindert,
51. § 27 Abs. 3 Satz 2 nicht für ausreichende Sicherheit im Gleisbereich sorgt,
52. § 27 Abs. 3 Satz 3 sich vom Kraftfahrzeug entfernt,
53. § 27 Abs. 4 Bordaggregate benutzt,
54. § 27 Abs. 5 eine Beschädigung nicht unverzüglich meldet,
55. § 28 Satz 1 die störenden Gegenstände nicht sofort beseitigt,
56. § 28 Satz 2 nicht warnt oder unverzüglich benachrichtigt,
57. § 29 Güter abstellt oder lagert,
58. § 30 Nr. 1 die Informationen nicht einholt,
59. § 30 Nr. 2 nicht entsprechend ausgebildetes Personal an Bord hält,
60. § 30 Nr. 3 nicht sicherstellt, dass das Fahrzeug unverzüglich aus dem Hafen gebracht werden kann,
61. § 31 Abs. 1 Fluchtwege und Evakuierungsmittel nicht zur Verfügung stellt,
62. § 31 Abs. 2 nicht dafür sorgt, dass die Fluchtwege und Evakuierungsmittel ordnungsgemäß eingerichtet sind und benutzt werden können,
63. § 32 Abs. 1 Satz 1 nicht die geeigneten Maßnahmen trifft,
64. § 32 Abs. 1 Satz 2 nicht für die Bereithaltung der geeigneten technischen Einrichtungen sorgt,
65. § 32 Abs. 2 Satz 1 eine unverzügliche Meldung nicht vornimmt,
66. § 32 Abs. 2 Satz 2 einer Weisung der zuständigen Behörde nicht nachkommt,
67. § 33 Abs. 1 Liegeplätze nicht kennzeichnet,
68. § 33 Abs. 2 andere Liegeplätze benutzt,
69. § 33 Abs. 3 Liegeplätze benutzt,
70. § 34 festmacht,
71. den Vorgaben des § 35 Abs. 1 für das Laden und Löschen gefährlicher Güter handelt,
72. § 35 Abs. 2 den vorgeschriebenen Sicherheitsabstand nicht einhält,
73. § 36 Abs. 1 sich während des Ladens oder Löschens an Bord aufhält,
74. § 37 Abs. 1 Satz 1 keine Aufsichtsperson bestellt,
75. § 37 Abs. 1 Satz 2 das Laden oder Löschen zulässt,
76. § 37 Abs. 2 Satz 1 die Prüfliste nicht ordnungsgemäß ausfüllt oder nicht unterschreibt,
77. § 37 Abs. 2 Satz 3 die Prüfliste nicht oder nicht ausreichend lange aufbewahrt oder auf Verlangen nicht aushändigt,
78. § 38 Abs. 1 keine Wache aufstellt,
79. § 38 Abs. 4 im Bedarfsfall nicht das Bleib-Weg-Signal auslöst,
80. § 39 Abs. 2 Satz 1 nicht geeignete Verbindungen verwendet,
81. § 39 Abs. 2 Satz 2 Verbindungen trotz festgestellter sicherheitstechnischer Mängel weiter benutzt,
82. § 39 Abs. 3 Satz 1 nicht oder nicht fristgerecht eine Prüfung durchführt,
83. § 39 Abs. 3 Satz 2 die Prüfung nicht durch befähigte Personen oder zugelassene Überwachungsstellen durchführen lässt,
84. § 39 Abs. 3 Satz 4 Nachweise nicht führt oder aufbewahrt,
85. § 39 Abs. 4 Satz 1 feste Rohrleitungen nach dem Lösen nicht unverzüglich mit einem Blindflansch verschließt,
86. § 39 Abs. 4 Satz 2 die anfallenden Flüssigkeiten nicht auffängt oder schadlos entsorgt,
87. § 40 Abs. 1 die elektrischen Verbindungen schon vor dem Abschlagen der Umschlagleitungen trennt,
88. § 40 Abs. 2 elektrische Kabelverbindungen während des Ladens oder Löschens herstellt oder bestehende elektrische Kabelverbindungen anders als mittels Schnelltrennkupplungen trennt,
89. § 40 Abs. 3 während eines Gewitters ohne Verwendung von Gaspendelleitungen lädt oder löscht,
90. § 41 Abs. 1 Satz 1 die Messung nicht durchführt,
91. § 41 Abs. 1 Satz 2 das Messergebnis nicht schriftlich festhält,
92. § 41 Abs. 2 Satz 1 den Bordbetrieb aufnimmt,
93. § 41 Abs. 2 Satz 2 die zuständigen Stellen nicht sofort verständigt,
94. § 41 Abs. 3 die Umschlagstelle nicht unverzüglich verlässt,
95. § 43 Abs. 1 Satz 1 die Informationsdienste nicht bereitstellt,
96. § 43 Abs. 1 Satz 2 nicht sicherstellt, dass die Meldungen von Schiffen elektronisch empfangen werden können oder
97. § 45 nicht sicherstellt, dass das Hafengebiet nach § 1 Abs. 1 vor Ort mittels Beschilderung gekennzeichnet ist oder dass diese Verordnung im Hafengebiet gut sichtbar aushängt.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 77 Abs. 1 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen einer nach § 2 in hessischen Häfen entsprechend anzuwendenden Vorschrift des Bundes handelt, soweit die Nichtbefolgung der in diesen Vorschriften enthaltenen Ge- und Verbote als Ordnungswidrigkeit verfolgt und geahndet werden kann.
(3) Die Ordnungswidrigkeit nach Abs. 1 und 2 kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.