Gesetze / Landesrecht Hessen / HafenGefabwVO
HafenGefabwVOErster Teil
Gemeinsame Vorschriften für alle Häfen und Binnenwasserstraßen
Erster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften
§ 10 Anderweitige Benutzung der Hafengewässer
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2008 Nr. 25 · Stand: 11.12.2021
Tritt nach ihrem Wortlaut mit Ablauf des 31.12.2031 außer Kraft.
Es ist verboten, im Hafenbereich ohne Erlaubnis der Hafenbehörde
1. zu baden, zu segeln, zu surfen oder Wasserski zu fahren,
2. zugefrorene Wasserflächen zu betreten,
3. Netze oder Fischereikästen auszulegen oder zu angeln,
4. mit Fahrzeugen, die der Sport- oder Freizeitschifffahrt dienen, zu fahren oder diese zu Wasser zu lassen und
5. Feuerwerke abzubrennen oder Wettfahrten, Korsofahrten oder ähnliche Veranstaltungen durchzuführen.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.