Gesetze / Landesrecht Hessen / HafenGefabwVO
HafenGefabwVOErster Teil
Gemeinsame Vorschriften für alle Häfen und Binnenwasserstraßen
Dritter Abschnitt
Verkehr und Aufenthalt
§ 21 Besetzung und Bewachung der Fahrzeuge
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2008 Nr. 25 · Stand: 11.12.2021
Tritt nach ihrem Wortlaut mit Ablauf des 31.12.2031 außer Kraft.
(1) Schiffsführerinnen und Schiffsführer haben für die Zeit ihrer Abwesenheit eine geeignete Vertretung einzusetzen, die jederzeit erreichbar sein muss. Die in Satz 1 genannten Personen haben der zuständigen Stelle über das Fahrzeug und seine Ladung auf Verlangen Auskunft zu geben. Für Fahrzeuge und schwimmende Anlagen, die ständig ohne Besatzung sind, ist der Hafenbehörde von der Eigentümerin oder dem Eigentümer eine Vertretung zu benennen.
(2) Abs. 1 gilt nicht für Fahrzeuge der Hafenbehörde und des öffentlichen Dienstes, Rettungs- und Feuerwehrfahrzeuge sowie Fahrzeuge der Sport- und Freizeitschifffahrt.
(3) Schiffsführerinnen und Schiffsführer müssen bei Ortsveränderungen die Fahrzeuge und schwimmenden Anlagen so ausreichend besetzen, dass sie sicher bewegt werden können.
(4) Die Eigentümerinnen und Eigentümer stillliegender Fahrgastschiffe, auf denen sich Passagiere aufhalten, haben eine Bordwache zu stellen. Dies kann auch die Vertretung der Schiffsführerin oder des Schiffsführers sein. Die Bordwache hat regelmäßig Kontrollgänge durchzuführen.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.