Gesetze / Landesrecht Hessen / HafenGefabwVO

HafenGefabwVO

Erster Teil
Gemeinsame Vorschriften für alle Häfen und Binnenwasserstraßen

Erster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften

§ 6 Betreten der Fahrzeuge und der schwimmenden Anlagen durch Personen im dienstlichen Auftrag

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2008 Nr. 25 · Stand: 11.12.2021

Tritt nach ihrem Wortlaut mit Ablauf des 31.12.2031 außer Kraft.

(1) Die Dienstkräfte der Hafenbehörde, der Polizeibehörde und sonstiger Behörden sind berechtigt, im Rahmen ihres dienstlichen Auftrags Fahrzeuge und schwimmende Anlagen zu betreten, zu besichtigen und auf ihnen mitzufahren.

(2) Schiffsführerinnen und Schiffsführer oder Aufsichtspflichtige der Fahrzeuge und schwimmenden Anlagen müssen auf Verlangen den in Abs. 1 genannten Berechtigten Auskunft über die Bauart, Ausrüstung und Ladung sowie über besondere Vorkommnisse an Bord erteilen und Einblick in die Schiffs- und Ladepapiere gewähren und diese zur Prüfung aushändigen. Müssen die Papiere zu Prüfzwecken von Bord mitgenommen werden, ist auf Verlangen der Schiffsführerinnen und Schiffsführer oder Aufsichtspflichtigen hierüber eine Quittung auszustellen.

(3) Schiffsführerinnen und Schiffsführer oder Aufsichtspflichtige der Fahrzeuge und schwimmenden Anlagen haben den in Abs. 1 genannten Berechtigten auf Anforderung beim An-Bord-Kommen und Von-Bord-Gehen in schifffahrtsüblicher Weise behilflich zu sein, bei der Durchführung ihrer Aufgaben die erforderlichen Hilfsmittel zu stellen und die nötigen Hilfsdienste zu leisten.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

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