Gesetze / Landesrecht Hessen / HafenGefabwVO
HafenGefabwVOErster Teil
Gemeinsame Vorschriften für alle Häfen und Binnenwasserstraßen
Dritter Abschnitt
Verkehr und Aufenthalt
§ 19 Zuweisung der Liegeplätze
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2008 Nr. 25 · Stand: 11.12.2021
Tritt nach ihrem Wortlaut mit Ablauf des 31.12.2031 außer Kraft.
(1) Auf Anweisung der Betreiberin oder des Betreibers des Hafens ist
1. ein bestimmter Liegeplatz einzunehmen oder zu verlassen,
2. eine geringfügige Veränderung des Standortes vorzunehmen (verholen) oder
3. zu einem anderen Liegeplatz zu wechseln.
Die zugewiesenen Liegeplätze dürfen nicht ohne Erlaubnis der Betreiberin oder des Betreibers des Hafens gewechselt werden.
(2) Schiffsbesatzungen der Fahrzeuge auf den nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 zugewiesenen Liegeplätzen dürfen während der gesetzlich einzuhaltenden Ruhezeit nur bei Gefahr im Verzug zum Verholen oder Wechseln des Liegeplatzes aufgefordert werden.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.