§ 126 Störung des öffentlichen Friedens durch Androhung von Straftaten
Stand: 15.01.2026
Wird zitiert von 55
Nach Gewicht
- OLG Frankfurt am Main, 16.04.2019 – 2 Ss 336/18
- AG Calw, 05.11.2024 – 8 Cs 32 Js 18114/24
- BGH, 30.11.2010 – 3 StR 428/10Störung des öffentlichen Friedens durch Androhung von Straftaten: Tatbestandsmäßigkeit der Bedrohung von Mitarbeitern des SozialamtesZitiert von 2
- LG Frankfurt am Main, 13.09.2023 – 5/20 NBs - 6440 Js 208126/22 (31/23)
- BGH, 20.12.2016 – 3 StR 435/16Billigung von Straftaten: Öffentliches Gutheißen von Gefangenentötungen des IS in SyrienZitiert von 11
- BGH, 20.03.2014 – 3 StR 353/13Zeugnisverweigerungsrecht aus persönlichen Gründen (Eltern); Mittäterschaft; Brandstiftung; Störung des öffentlichen Friedens durch die Androhung von StraftatenZitiert von 2
Zuletzt entschieden
- AG Aschersleben, 24.02.2026 – 2 Cs 802 Js 26696/24 (418/25)
- VG Bremen, 27.11.2025 – 5 K 1012/24Zitiert von 1
- OLG Düsseldorf, 25.11.2025 – 1 ORs 24/25
55 Entscheidungen zu § 126 StGB →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 126 StGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/126#abs-1 (1) Wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören,
1.
einen der in § 125a Satz 2 Nr. 1 bis 4 bezeichneten Fälle des Landfriedensbruchs,
2.
eine Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung in den Fällen des § 177 Absatz 4 bis 8 oder des § 178,
3.
5.
eine Straftat gegen die persönliche Freiheit in den Fällen des § 232 Absatz 3 Satz 2, des § 232a Absatz 3, 4 oder 5, des § 232b Absatz 3 oder 4, des § 233a Absatz 3 oder 4, jeweils soweit es sich um Verbrechen handelt, der §§ 234 bis 234b, 239a oder 239b,
6.
einen Raub oder eine räuberische Erpressung (§§ 249 bis 251 oder 255),
7.
ein gemeingefährliches Verbrechen in den Fällen der §§ 306 bis 306c oder 307 Abs. 1 bis 3, des § 308 Absatz 1 bis 4, des § 309 Abs. 1 bis 4, der §§ 313, 314 oder 315 Abs. 3, des § 315b Abs. 3, des § 316a Abs. 1 oder 3, des § 316c Abs. 1 oder 3 oder des § 318 Abs. 3 oder 4 oder
8.
ein gemeingefährliches Vergehen in den Fällen des § 309 Abs. 6, des § 311 Abs. 1, des § 316b Abs. 1, des § 317 Abs. 1 oder des § 318 Abs. 1
androht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/126#abs-2 (2) Ebenso wird bestraft, wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, wider besseres Wissen vortäuscht, die Verwirklichung einer der in Absatz 1 genannten rechtswidrigen Taten stehe bevor.