§ 126 Störung des öffentlichen Friedens durch Androhung von Straftaten
Stand: 15.01.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/126#abs-1 (1) Wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören,
androht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/126#abs-2 (2) Ebenso wird bestraft, wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, wider besseres Wissen vortäuscht, die Verwirklichung einer der in Absatz 1 genannten rechtswidrigen Taten stehe bevor.
Wird zitiert von 66 Entscheidungen zu § 126 StGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Frankfurt am Main, 16.04.2019 – 2 Ss 336/18
- AG Calw, 05.11.2024 – 8 Cs 32 Js 18114/24
- BGH, 30.11.2010 – 3 StR 428/10Störung des öffentlichen Friedens durch Androhung von Straftaten: Tatbestandsmäßigkeit der Bedrohung von Mitarbeitern des SozialamtesZitiert von 2
- BGH, 02.04.1987 – 4 StR 55/87Zitiert von 7
- LG Frankfurt am Main, 13.09.2023 – 5/20 NBs - 6440 Js 208126/22 (31/23)
- BGH, 20.12.2016 – 3 StR 435/16Billigung von Straftaten: Öffentliches Gutheißen von Gefangenentötungen des IS in SyrienZitiert von 11
Zuletzt entschieden
- AG Aschersleben, 24.02.2026 – 2 Cs 802 Js 26696/24 (418/25)
- VG Bremen, 27.11.2025 – 5 K 1012/24Zitiert von 1
- OLG Düsseldorf, 25.11.2025 – 1 ORs 24/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 126 StGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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30.07.2024 Ausfertigung
§ 126 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. Juli 2024 (BGBl. I Nr. 255)
BGBl. 2024 I Nr. 255
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14.09.2021 Ausfertigung
§ 126 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. September 2021 (BGBl. I 4250)
BGBl. 2021 I S. 4250
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30.03.2021 Ausfertigung
§ 126 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. März 2021 (BGBl. I 441 409)
BGBl. 2021 I S. 441
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11.10.2016 Ausfertigung
§ 126 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Oktober 2016 (BGBl. I 2226)
BGBl. 2016 I S. 2226
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11.02.2005 Ausfertigung
§ 126 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Februar 2005 (BGBl. I 239)
BGBl. 2005 I S. 239
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.