§ 317 Störung von Telekommunikationsanlagen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 11
Nach Gewicht
- VG Göttingen, 13.07.2011 – 2 A 371/10Zitiert von 1
- BVerfG, 24.06.2025 – 1 BvR 2466/19Erfolglose normunmittelbare Verfassungsbeschwerde gegen landespolizeirechtliche Ermächtigungen zur Telekommunikationsüberwachung und Quellen-Telekommunikationsüberwachung - keine Subsidiarität des IT-System-Grundrechts gegenüber anderen Grundrechten (insoweit Aufgabe von BVerfGE 120, 274) - Grundrechtseingriffe gerechtfertigtZitiert von 2
- BGH, 12.06.2025 – 6 StR 557/24Vermögensschaden des Pay-TV-Anbieters beim sog. Cardsharing
- BGH, 25.02.2021 – 3 StR 365/20Störung öffentlicher Betriebe: Begriff der Anlage; Geschwindigkeitsmessvorrichtung als der öffentlichen Sicherheit dienende AnlageZitiert von 5
- BGH, 17.10.2000 – 1 StR 204/00
- OLG Frankfurt am Main, 03.03.2023 – 19 U 222/22Zitiert von 15
Zuletzt entschieden
- OLG Frankfurt am Main, 18.11.2022 – 19 U 297/21
- VGH Bayern, 30.09.2022 – 22 CE 22.1770, 22 C 22.1771Zitiert von 4
- OLG Frankfurt am Main, 30.09.2022 – 19 U 24/21
11 Entscheidungen zu § 317 StGB →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 317 StGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/317#abs-1 (1) Wer den Betrieb einer öffentlichen Zwecken dienenden Telekommunikationsanlage dadurch verhindert oder gefährdet, daß er eine dem Betrieb dienende Sache zerstört, beschädigt, beseitigt, verändert oder unbrauchbar macht oder die für den Betrieb bestimmte elektrische Kraft entzieht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/317#abs-2 (2) Der Versuch ist strafbar.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/317#abs-3 (3) Wer die Tat fahrlässig begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.