§ 317 Störung von Telekommunikationsanlagen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/317#abs-1 (1) Wer den Betrieb einer öffentlichen Zwecken dienenden Telekommunikationsanlage dadurch verhindert oder gefährdet, daß er eine dem Betrieb dienende Sache zerstört, beschädigt, beseitigt, verändert oder unbrauchbar macht oder die für den Betrieb bestimmte elektrische Kraft entzieht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/317#abs-2 (2) Der Versuch ist strafbar.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/317#abs-3 (3) Wer die Tat fahrlässig begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
Wird zitiert von 25 Entscheidungen zu § 317 StGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 29.08.1974 – 4 StR 340/74
- BGH, 10.08.1993 – 1 StR 168/93Zitiert von 1
- BGH, 11.06.1974 – 4 StR 165/74
- BGH, 12.08.1960 – 4 StR 301/60
- BGH, 12.02.1953 – 3 StR 718/52Zitiert von 2
- BGH, 06.08.1951 – 3 StR 853/51
Zuletzt entschieden
- BGH, 18.08.2026 – 1 StR 149/26Strafverfahren: Änderung des Schuldspruchs bei Verfolgungsverjährung einer von mehreren tateinheitlich begangenen Gesetzesverletzungen Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- BGH, 18.08.2026 – 1 StR 149/26Strafverfahren: Änderung des Schuldspruchs bei Verfolgungsverjährung einer von mehreren tateinheitlich begangenen Gesetzesverletzungen Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- BGH, 18.08.2026 – 1 StR 149/26Strafverfahren: Änderung des Schuldspruchs bei Verfolgungsverjährung einer von mehreren tateinheitlich begangenen Gesetzesverletzungen Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 317 StGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.