§ 311 Freisetzen ionisierender Strahlen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 32
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 11.06.1965 – 4 StR 245/65Zitiert von 1
- BGH, 05.01.1999 – 3 StR 405/98Zitiert von 2
- BGH, 30.11.1995 – 5 StR 465/95Zitiert von 37
- BGH, 30.06.2016 – StB 14 - 16/16, StB 14/16, StB 15/16, StB 16/16Verabredung des Herbeiführens einer Sprengstoffexplosion und Vorbereitung einer Sprengstoffexplosion: Konkurrenzverhältnis
- BGH, 12.12.2000 – 1 StR 184/00Volksverhetzung im Internet: Voraussetzungen eines inländischen Erfolgsortes bei Speicherung volksverhetzender Äußerungen auf einem ausländischen Server KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 27
- BGH, 08.11.1989 – 3 StR 171/89
Zuletzt entschieden
- OLG Hamburg, 05.09.2023 – 5 ORs 15/23
- OLG Hamm, 01.06.2023 – 3 Ws 178/23
- BGH, 13.10.2016 – 4 StR 239/16Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion: Wertgrenze für die Annahme der Gefährdung einer fremden Sache von bedeutendem WertZitiert von 10
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 311 StGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/311#abs-1 (1) Wer unter Verletzung verwaltungsrechtlicher Pflichten (§ 330d Absatz 1 Nummer 4, 5, Absatz 2)
die geeignet sind, Leib oder Leben eines anderen Menschen, fremde Sachen von bedeutendem Wert zu schädigen oder erhebliche Schäden an Tieren oder Pflanzen, Gewässern, der Luft oder dem Boden herbeizuführen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/311#abs-2 (2) Der Versuch ist strafbar.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/311#abs-3 (3) Wer fahrlässig
wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.