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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2021, S. 4250

BGBl. 2021 I S. 4250 · 11.905 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2021, Seite 4250 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 4250
                                    Gesetz
                    zur Änderung des Strafgesetzbuches –
                  Verbesserung des strafrechtlichen Schutzes
               gegen sogenannte Feindeslisten, Strafbarkeit der
          Verbreitung und des Besitzes von Anleitungen zu sexuellem
          Missbrauch von Kindern und Verbesserung der Bekämpfung
        verhetzender Inhalte sowie Bekämpfung von Propagandamitteln
    und Kennzeichen verfassungswidriger und terroristischer Organisationen
                                           Vom 14. September 2021

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

                       Artikel 1
                   Änderung des
                 Strafgesetzbuches

  Das Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekannt-
machung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322),
das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Au-
gust 2021 (BGBl. I S. 3544) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

   a) Die Angaben zu den §§ 86 und 86a werden wie

      folgt gefasst:

       „§ 86 Verbreiten von Propagandamitteln ver-
             fassungswidriger und terroristischer Or-
             ganisationen
       § 86a Verwenden von Kennzeichen verfas-
             sungswidriger und terroristischer Orga-
             nisationen“.
   b) Nach der Angabe zu § 126 wird folgende An-
      gabe eingefügt:

       „§ 126a Gefährdendes Verbreiten personenbe-

               zogener Daten“.

   c) Nach der Angabe zu § 176d wird folgende An-

      gabe eingefügt:

       „§ 176e Verbreitung und Besitz von Anleitun-
               gen zu sexuellem Missbrauch von Kin-
               dern“.

   d) Nach der Angabe zu § 192 wird folgende An-
      gabe eingefügt:

       „§ 192a Verhetzende Beleidigung“.
 2. In § 5 Nummer 3 Buchstabe a wird die Angabe
    „Absatz 1“ durch die Wörter „Absatz 1 und 2“ er-
    setzt.
 3. § 86 wird wie folgt geändert:
   a) In der Überschrift werden nach dem Wort „ver-
      fassungswidriger“ die Wörter „und terroris-
      tischer“ eingefügt.

  b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 einge-
     fügt:
        „(2) Ebenso wird bestraft, wer Propaganda-
     mittel einer Organisation, die im Anhang der
     Durchführungsverordnung (EU) 2021/138 des
     Rates vom 5. Februar 2021 zur Durchführung
     des Artikels 2 Absatz 3 der Verordnung (EG)
     Nr. 2580/2001 über spezifische, gegen be-
     stimmte Personen und Organisationen gerich-
     tete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung
     des Terrorismus und zur Aufhebung der Durch-
     führungsverordnung (EU) 2020/1128 (ABl. L 43
     vom 8.2.2021, S. 1) als juristische Person, Ver-

     einigung oder Körperschaft aufgeführt ist, im In-

     land verbreitet oder der Öffentlichkeit zugäng-
     lich macht oder zur Verbreitung im Inland oder
     Ausland herstellt, vorrätig hält, einführt oder
     ausführt.“
  c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und fol-
     gender Satz wird angefügt:
     „Propagandamittel im Sinne des Absatzes 2 ist
     nur ein solcher Inhalt (§ 11 Absatz 3), der gegen
     den Bestand oder die Sicherheit eines Staates
     oder einer internationalen Organisation oder ge-

     gen die Verfassungsgrundsätze der Bundesre-

     publik Deutschland gerichtet ist.“

  d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und die

     Wörter „Absatz 1 gilt“ werden durch die Wörter
     „Die Absätze 1 und 2 gelten“ ersetzt.
  e) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.

4. § 86a wird wie folgt geändert:

  a) In der Überschrift werden nach dem Wort „ver-
     fassungswidriger“ die Wörter „und terroris-
     tischer“ eingefügt.
  b) In Absatz 1 Nummer 1 werden nach der Angabe
     „§ 86 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4“ die Wörter „oder
     Absatz 2“ eingefügt.
  c) In Absatz 3 wird die Angabe „3 und 4“ durch die
     Angabe „4 und 5“ ersetzt.
5. In § 89 Absatz 3 wird die Angabe „Abs. 4“ durch
   die Angabe „Absatz 5“ ersetzt.
BGBl. 2021, Seite 4251 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 4251
6. In § 130 Absatz 7 und § 130a Absatz 3 wird jeweils
   die Angabe „Abs. 3“ durch die Angabe „Absatz 4“

   ersetzt.

7. Nach § 126 wird folgender § 126a eingefügt:
                        „§ 126a
               Gefährdendes Verbreiten
              personenbezogener Daten

     (1) Wer öffentlich, in einer Versammlung oder

  durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) per-

  sonenbezogene Daten einer anderen Person in

  einer Art und Weise verbreitet, die geeignet und
  nach den Umständen bestimmt ist, diese Person
  oder eine ihr nahestehende Person der Gefahr
  1. eines gegen sie gerichteten Verbrechens oder

  2. einer gegen sie gerichteten sonstigen rechts-
     widrigen Tat gegen die sexuelle Selbstbestim-
     mung, die körperliche Unversehrtheit, die per-
     sönliche Freiheit oder gegen eine Sache von
     bedeutendem Wert

  auszusetzen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei
  Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
     (2) Handelt es sich um nicht allgemein zugäng-
  liche Daten, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu
  drei Jahren oder Geldstrafe.
     (3) § 86 Absatz 4 gilt entsprechend.“

8. Nach § 176d wird folgender § 176e eingefügt:
                        „§ 176e

             Verbreitung und Besitz von

  Anleitungen zu sexuellem Missbrauch von Kindern

     (1) Wer einen Inhalt (§ 11 Absatz 3) verbreitet
  oder der Öffentlichkeit zugänglich macht, der ge-
  eignet ist, als Anleitung zu einer in den §§ 176
  bis 176d genannten rechtswidrigen Tat zu dienen,
  und der dazu bestimmt ist, die Bereitschaft anderer
  zu fördern oder zu wecken, eine solche Tat zu be-
  gehen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren
  oder mit Geldstrafe bestraft.
     (2) Ebenso wird bestraft, wer

  1. einen Inhalt (§ 11 Absatz 3), der geeignet ist, als

     Anleitung zu einer in den §§ 176 bis 176d ge-
     nannten rechtswidrigen Tat zu dienen, verbreitet
     oder der Öffentlichkeit zugänglich macht oder
  2. öffentlich oder in einer Versammlung zu einer in
     den §§ 176 bis 176d genannten rechtswidrigen
     Tat eine Anleitung gibt,

  um die Bereitschaft anderer zu fördern oder zu
  wecken, eine solche Tat zu begehen.

    (3) Wer einen in Absatz 1 bezeichneten Inhalt
  abruft, besitzt, einer anderen Person zugänglich
  macht oder einer anderen Person den Besitz daran
  verschafft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jah-
  ren oder mit Geldstrafe bestraft.
    (4) Absatz 3 gilt nicht für Handlungen, die aus-
  schließlich der rechtmäßigen Erfüllung von Folgen-
  dem dienen:
  1. staatlichen Aufgaben,
  2. Aufgaben, die sich aus Vereinbarungen mit einer
     zuständigen staatlichen Stelle ergeben, oder

   3. dienstlichen oder beruflichen Pflichten.

      (5) Die Absätze 1 und 3 gelten nicht für dienst-

   liche Handlungen im Rahmen von strafrechtlichen
   Ermittlungsverfahren, wenn
   1. kein kinderpornographischer Inhalt, der ein tat-
      sächliches Geschehen wiedergibt oder der un-
      ter Verwendung einer Bildaufnahme eines Kin-
      des oder Jugendlichen hergestellt worden ist,

      einer anderen Person oder der Öffentlichkeit zu-

      gänglich gemacht, verbreitet oder einer anderen

      Person der Besitz daran verschafft wird, und

   2. die Aufklärung des Sachverhalts auf andere
      Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert
      wäre.

     (6) Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach
   Absatz 3 bezieht, werden eingezogen. § 74a ist an-
   zuwenden.“
 9. Nach § 192 wird folgender § 192a eingefügt:

                         „§ 192a

                Verhetzende Beleidigung
      Wer einen Inhalt (§ 11 Absatz 3), der geeignet
   ist, die Menschenwürde anderer dadurch anzugrei-
   fen, dass er eine durch ihre nationale, rassische,
   religiöse oder ethnische Herkunft, ihre Weltan-
   schauung, ihre Behinderung oder ihre sexuelle
   Orientierung bestimmte Gruppe oder einen Einzel-
   nen wegen seiner Zugehörigkeit zu einer dieser
   Gruppen beschimpft, böswillig verächtlich macht

   oder verleumdet, an eine andere Person, die zu

   einer der vorbezeichneten Gruppen gehört, gelan-
   gen lässt, ohne von dieser Person hierzu aufgefor-
   dert zu sein, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei
   Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“

10. In § 193 werden nach dem Wort „Äußerungen“ die
    Wörter „oder Tathandlungen nach § 192a“ einge-
    fügt und wird das Wort „gemacht“ durch das Wort
    „vorgenommen“ ersetzt.
11. In § 194 Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „Fällen
    des § 188“ durch die Wörter „Fällen der §§ 188 und

    192a“ ersetzt.

12. In § 201a Absatz 4 werden die Wörter „Nummer 2
    bis 4“ durch die Wörter „Nummer 2 und 3“ und die
    Wörter „Nummer 5 oder 6“ durch die Wörter „Num-
    mer 4 oder 5“ ersetzt.

                      Artikel 2

                    Änderung der
                Strafprozessordnung

   Die Strafprozessordnung in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074,
1319), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom
12. August 2021 (BGBl. I S. 3544) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 110d
   wie folgt gefasst:
  „§ 110d Besonderes Verfahren bei Einsätzen zur
          Ermittlung von Straftaten nach den §§ 176e
          und 184b des Strafgesetzbuches“.
BGBl. 2021, Seite 4252 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 4252
2. § 110d wird wie folgt geändert:
  a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
                          „§ 110d

                 Besonderes Verfahren bei
        Einsätzen zur Ermittlung von Straftaten nach
       den §§ 176e und 184b des Strafgesetzbuches“.
  b) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
       „Einsätze, bei denen entsprechend § 176e Ab-
       satz 5 oder § 184b Absatz 6 des Strafgesetz-
       buches Handlungen im Sinne des § 176e Ab-
       satz 1 oder § 184 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4
       des Strafgesetzbuches vorgenommen werden,
       bedürfen der Zustimmung des Gerichts.“

3. In § 112a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 werden die
   Wörter „den §§ 174, 174a, 176 bis 178“ durch die
   Wörter „den §§ 174, 174a, 176 bis 176d, 177, 178“
   ersetzt.

                       Artikel 3
                  Folgeänderungen
   (1) In § 6 Absatz 1 Satz 3 des Deutsche-Welle-Ge-
setzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
11. Januar 2005 (BGBl. I S. 90), das zuletzt durch Ar-
tikel 25 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I
S. 3436) geändert worden ist, wird die Angabe „Abs. 3“
durch die Angabe „Absatz 4“ ersetzt.
   (2) Artikel 296 des Einführungsgesetzes zum Straf-
gesetzbuch vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469; 1975 I
S. 1916; 1976 I S. 507), das zuletzt durch Artikel 3 des
Gesetzes vom 12. August 2021 (BGBl. I S. 3542) ge-
ändert worden ist, wird aufgehoben.

                       Artikel 4

                     Inkrafttreten
  Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
Kraft.
                               Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
                            sind gewahrt.
                              Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
                            Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

                               Berlin, den 14. September

2021
                                          Der Bundespräsident
                                               Steinmeier
                                           Die Bundeskanzlerin
                                             Dr. A n g e
l a M e r k e l
                                       Die Bundesministerin
                               der Justiz und für Verbraucherschutz
                                       Christine Lambrecht
                                            Der Bundesminister
                                      des Innern, für Bau und Heimat
                                              Horst Seehofer
                                      Die Bundesministerin
                            für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
                                       Christine Lambrecht

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2021 I S. 4250. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes d904dcacc76fd024….