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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2021, S. 4250
BGBl. 2021 I S. 4250 · 11.905 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Gesetz
zur Änderung des Strafgesetzbuches –
Verbesserung des strafrechtlichen Schutzes
gegen sogenannte Feindeslisten, Strafbarkeit der
Verbreitung und des Besitzes von Anleitungen zu sexuellem
Missbrauch von Kindern und Verbesserung der Bekämpfung
verhetzender Inhalte sowie Bekämpfung von Propagandamitteln
und Kennzeichen verfassungswidriger und terroristischer Organisationen
Vom 14. September 2021
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des
Strafgesetzbuches
Das Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekannt-
machung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322),
das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Au-
gust 2021 (BGBl. I S. 3544) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angaben zu den §§ 86 und 86a werden wie
folgt gefasst:
„§ 86 Verbreiten von Propagandamitteln ver-
fassungswidriger und terroristischer Or-
ganisationen
§ 86a Verwenden von Kennzeichen verfas-
sungswidriger und terroristischer Orga-
nisationen“.
b) Nach der Angabe zu § 126 wird folgende An-
gabe eingefügt:
„§ 126a Gefährdendes Verbreiten personenbe-
zogener Daten“.
c) Nach der Angabe zu § 176d wird folgende An-
gabe eingefügt:
„§ 176e Verbreitung und Besitz von Anleitun-
gen zu sexuellem Missbrauch von Kin-
dern“.
d) Nach der Angabe zu § 192 wird folgende An-
gabe eingefügt:
„§ 192a Verhetzende Beleidigung“.
2. In § 5 Nummer 3 Buchstabe a wird die Angabe
„Absatz 1“ durch die Wörter „Absatz 1 und 2“ er-
setzt.
3. § 86 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden nach dem Wort „ver-
fassungswidriger“ die Wörter „und terroris-
tischer“ eingefügt.
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 einge-
fügt:
„(2) Ebenso wird bestraft, wer Propaganda-
mittel einer Organisation, die im Anhang der
Durchführungsverordnung (EU) 2021/138 des
Rates vom 5. Februar 2021 zur Durchführung
des Artikels 2 Absatz 3 der Verordnung (EG)
Nr. 2580/2001 über spezifische, gegen be-
stimmte Personen und Organisationen gerich-
tete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung
des Terrorismus und zur Aufhebung der Durch-
führungsverordnung (EU) 2020/1128 (ABl. L 43
vom 8.2.2021, S. 1) als juristische Person, Ver-
einigung oder Körperschaft aufgeführt ist, im In-
land verbreitet oder der Öffentlichkeit zugäng-
lich macht oder zur Verbreitung im Inland oder
Ausland herstellt, vorrätig hält, einführt oder
ausführt.“
c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und fol-
gender Satz wird angefügt:
„Propagandamittel im Sinne des Absatzes 2 ist
nur ein solcher Inhalt (§ 11 Absatz 3), der gegen
den Bestand oder die Sicherheit eines Staates
oder einer internationalen Organisation oder ge-
gen die Verfassungsgrundsätze der Bundesre-
publik Deutschland gerichtet ist.“
d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und die
Wörter „Absatz 1 gilt“ werden durch die Wörter
„Die Absätze 1 und 2 gelten“ ersetzt.
e) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.
4. § 86a wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden nach dem Wort „ver-
fassungswidriger“ die Wörter „und terroris-
tischer“ eingefügt.
b) In Absatz 1 Nummer 1 werden nach der Angabe
„§ 86 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4“ die Wörter „oder
Absatz 2“ eingefügt.
c) In Absatz 3 wird die Angabe „3 und 4“ durch die
Angabe „4 und 5“ ersetzt.
5. In § 89 Absatz 3 wird die Angabe „Abs. 4“ durch
die Angabe „Absatz 5“ ersetzt.

6. In § 130 Absatz 7 und § 130a Absatz 3 wird jeweils
die Angabe „Abs. 3“ durch die Angabe „Absatz 4“
ersetzt.
7. Nach § 126 wird folgender § 126a eingefügt:
„§ 126a
Gefährdendes Verbreiten
personenbezogener Daten
(1) Wer öffentlich, in einer Versammlung oder
durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) per-
sonenbezogene Daten einer anderen Person in
einer Art und Weise verbreitet, die geeignet und
nach den Umständen bestimmt ist, diese Person
oder eine ihr nahestehende Person der Gefahr
1. eines gegen sie gerichteten Verbrechens oder
2. einer gegen sie gerichteten sonstigen rechts-
widrigen Tat gegen die sexuelle Selbstbestim-
mung, die körperliche Unversehrtheit, die per-
sönliche Freiheit oder gegen eine Sache von
bedeutendem Wert
auszusetzen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei
Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Handelt es sich um nicht allgemein zugäng-
liche Daten, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu
drei Jahren oder Geldstrafe.
(3) § 86 Absatz 4 gilt entsprechend.“
8. Nach § 176d wird folgender § 176e eingefügt:
„§ 176e
Verbreitung und Besitz von
Anleitungen zu sexuellem Missbrauch von Kindern
(1) Wer einen Inhalt (§ 11 Absatz 3) verbreitet
oder der Öffentlichkeit zugänglich macht, der ge-
eignet ist, als Anleitung zu einer in den §§ 176
bis 176d genannten rechtswidrigen Tat zu dienen,
und der dazu bestimmt ist, die Bereitschaft anderer
zu fördern oder zu wecken, eine solche Tat zu be-
gehen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren
oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer
1. einen Inhalt (§ 11 Absatz 3), der geeignet ist, als
Anleitung zu einer in den §§ 176 bis 176d ge-
nannten rechtswidrigen Tat zu dienen, verbreitet
oder der Öffentlichkeit zugänglich macht oder
2. öffentlich oder in einer Versammlung zu einer in
den §§ 176 bis 176d genannten rechtswidrigen
Tat eine Anleitung gibt,
um die Bereitschaft anderer zu fördern oder zu
wecken, eine solche Tat zu begehen.
(3) Wer einen in Absatz 1 bezeichneten Inhalt
abruft, besitzt, einer anderen Person zugänglich
macht oder einer anderen Person den Besitz daran
verschafft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jah-
ren oder mit Geldstrafe bestraft.
(4) Absatz 3 gilt nicht für Handlungen, die aus-
schließlich der rechtmäßigen Erfüllung von Folgen-
dem dienen:
1. staatlichen Aufgaben,
2. Aufgaben, die sich aus Vereinbarungen mit einer
zuständigen staatlichen Stelle ergeben, oder
3. dienstlichen oder beruflichen Pflichten.
(5) Die Absätze 1 und 3 gelten nicht für dienst-
liche Handlungen im Rahmen von strafrechtlichen
Ermittlungsverfahren, wenn
1. kein kinderpornographischer Inhalt, der ein tat-
sächliches Geschehen wiedergibt oder der un-
ter Verwendung einer Bildaufnahme eines Kin-
des oder Jugendlichen hergestellt worden ist,
einer anderen Person oder der Öffentlichkeit zu-
gänglich gemacht, verbreitet oder einer anderen
Person der Besitz daran verschafft wird, und
2. die Aufklärung des Sachverhalts auf andere
Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert
wäre.
(6) Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach
Absatz 3 bezieht, werden eingezogen. § 74a ist an-
zuwenden.“
9. Nach § 192 wird folgender § 192a eingefügt:
„§ 192a
Verhetzende Beleidigung
Wer einen Inhalt (§ 11 Absatz 3), der geeignet
ist, die Menschenwürde anderer dadurch anzugrei-
fen, dass er eine durch ihre nationale, rassische,
religiöse oder ethnische Herkunft, ihre Weltan-
schauung, ihre Behinderung oder ihre sexuelle
Orientierung bestimmte Gruppe oder einen Einzel-
nen wegen seiner Zugehörigkeit zu einer dieser
Gruppen beschimpft, böswillig verächtlich macht
oder verleumdet, an eine andere Person, die zu
einer der vorbezeichneten Gruppen gehört, gelan-
gen lässt, ohne von dieser Person hierzu aufgefor-
dert zu sein, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei
Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“
10. In § 193 werden nach dem Wort „Äußerungen“ die
Wörter „oder Tathandlungen nach § 192a“ einge-
fügt und wird das Wort „gemacht“ durch das Wort
„vorgenommen“ ersetzt.
11. In § 194 Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „Fällen
des § 188“ durch die Wörter „Fällen der §§ 188 und
192a“ ersetzt.
12. In § 201a Absatz 4 werden die Wörter „Nummer 2
bis 4“ durch die Wörter „Nummer 2 und 3“ und die
Wörter „Nummer 5 oder 6“ durch die Wörter „Num-
mer 4 oder 5“ ersetzt.
Artikel 2
Änderung der
Strafprozessordnung
Die Strafprozessordnung in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074,
1319), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom
12. August 2021 (BGBl. I S. 3544) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 110d
wie folgt gefasst:
„§ 110d Besonderes Verfahren bei Einsätzen zur
Ermittlung von Straftaten nach den §§ 176e
und 184b des Strafgesetzbuches“.

2. § 110d wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 110d
Besonderes Verfahren bei
Einsätzen zur Ermittlung von Straftaten nach
den §§ 176e und 184b des Strafgesetzbuches“.
b) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Einsätze, bei denen entsprechend § 176e Ab-
satz 5 oder § 184b Absatz 6 des Strafgesetz-
buches Handlungen im Sinne des § 176e Ab-
satz 1 oder § 184 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4
des Strafgesetzbuches vorgenommen werden,
bedürfen der Zustimmung des Gerichts.“
3. In § 112a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 werden die
Wörter „den §§ 174, 174a, 176 bis 178“ durch die
Wörter „den §§ 174, 174a, 176 bis 176d, 177, 178“
ersetzt.
Artikel 3
Folgeänderungen
(1) In § 6 Absatz 1 Satz 3 des Deutsche-Welle-Ge-
setzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
11. Januar 2005 (BGBl. I S. 90), das zuletzt durch Ar-
tikel 25 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I
S. 3436) geändert worden ist, wird die Angabe „Abs. 3“
durch die Angabe „Absatz 4“ ersetzt.
(2) Artikel 296 des Einführungsgesetzes zum Straf-
gesetzbuch vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469; 1975 I
S. 1916; 1976 I S. 507), das zuletzt durch Artikel 3 des
Gesetzes vom 12. August 2021 (BGBl. I S. 3542) ge-
ändert worden ist, wird aufgehoben.
Artikel 4
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 14. September
2021
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e
l a M e r k e l
Die Bundesministerin
der Justiz und für Verbraucherschutz
Christine Lambrecht
Der Bundesminister
des Innern, für Bau und Heimat
Horst Seehofer
Die Bundesministerin
für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Christine Lambrecht
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2021 I S. 4250. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
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