§ 316b Störung öffentlicher Betriebe
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/316b#abs-1 (1) Wer den Betrieb
dadurch verhindert oder stört, daß er eine dem Betrieb dienende Sache zerstört, beschädigt, beseitigt, verändert oder unbrauchbar macht oder die für den Betrieb bestimmte elektrische Kraft entzieht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/316b#abs-2 (2) Der Versuch ist strafbar.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/316b#abs-3 (3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter durch die Tat die Versorgung der Bevölkerung mit lebenswichtigen Gütern, insbesondere mit Wasser, Licht, Wärme oder Kraft, beeinträchtigt.
Wird zitiert von 29 Entscheidungen zu § 316b StGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 15.05.2013 – 1 StR 469/12Störung öffentlicher Betriebe: Verhinderung von Geschwindigkeitsmessungen durch parkendes KraftfahrzeugZitiert von 2
- BGH, 03.03.1982 – 2 StR 649/81Zitiert von 1
- LG Mönchengladbach, 12.01.2024 – 30 NBs 46/23
- OLG Celle, 12.08.2003 – 22 Ss 86/03Zitiert von 6
- BGH, 25.02.2021 – 3 StR 365/20Störung öffentlicher Betriebe: Begriff der Anlage; Geschwindigkeitsmessvorrichtung als der öffentlichen Sicherheit dienende AnlageZitiert von 5
- BGH, 22.12.1982 – 1 StR 707/82Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- BGH, 10.06.2026 – AK 23/26
- BGH, 10.12.2025 – StB 60/25Haftbeschwerde eines wegen mutmaßlicher Beteiligung an Sprengstoffanschlägen auf Nord-Stream-Pipelines in Untersuchungshaft befindlichen Beschuldigten
- BVerfG, 24.06.2025 – 1 BvR 2466/19Erfolglose normunmittelbare Verfassungsbeschwerde gegen landespolizeirechtliche Ermächtigungen zur Telekommunikationsüberwachung und Quellen-Telekommunikationsüberwachung - keine Subsidiarität des IT-System-Grundrechts gegenüber anderen Grundrechten (insoweit Aufgabe von BVerfGE 120, 274) - Grundrechtseingriffe gerechtfertigtZitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 316b StGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.