§ 226 Schwere Körperverletzung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 459
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- LG Erfurt, 15.10.2024 – 10 KLs 840 Js 16605/21
- BGH, 22.10.2025 – 2 StR 99/25Konkurrenzrechtliche Bewertung der gefährlichen Körperverletzung und der schweren Körperverletzung
- LG München II, 28.06.2023 – 20 KLs 124 Js 146915/16
- BGH, 10.04.2025 – 4 StR 495/24Schwere Körperverletzung: Absichtliche erhebliche und dauerhafte Entstellung durch GesichtstätowierungZitiert von 4
- BGH, 14.12.2000 – 4 StR 327/00Zitiert von 8
- BGH, 07.02.2017 – 5 StR 483/16Schwere Körperverletzung: Dauerhaftigkeit des Verlustes der Gebrauchsfähigkeit eines Körperglieds bei unterlassener medizinischer BehandlungZitiert von 4
Zuletzt entschieden
- BVerfG, 21.05.2026 – 2 BvR 1096/22, 2 BvR 1097/22Erfolglose Rechtssatzverfassungsbeschwerden gegen die Strafbarkeit des Inverkehrbringens, des Erwerbs und des Besitzes von Sexpuppen mit kindlichem Erscheinungsbild gem § 184l StGB - Sondervotum zum Ergebnis
- VG Köln, 07.05.2026 – 13 K 1023/22
- VG Köln, 07.05.2026 – 13 K 1026/22
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 226 StGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/226#abs-1 (1) Hat die Körperverletzung zur Folge, daß die verletzte Person
so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/226#abs-2 (2) Verursacht der Täter eine der in Absatz 1 bezeichneten Folgen absichtlich oder wissentlich, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/226#abs-3 (3) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 2 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.