§ 226 Schwere Körperverletzung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/226#abs-1 (1) Hat die Körperverletzung zur Folge, daß die verletzte Person
so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/226#abs-2 (2) Verursacht der Täter eine der in Absatz 1 bezeichneten Folgen absichtlich oder wissentlich, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/226#abs-3 (3) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 2 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.
Wird zitiert von 460 Entscheidungen zu § 226 StGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LG Erfurt, 15.10.2024 – 10 KLs 840 Js 16605/21
- BGH, 22.10.2025 – 2 StR 99/25Konkurrenzrechtliche Bewertung der gefährlichen Körperverletzung und der schweren KörperverletzungZitiert von 1
- LG München II, 28.06.2023 – 20 KLs 124 Js 146915/16
- BGH, 10.04.2025 – 4 StR 495/24Schwere Körperverletzung: Absichtliche erhebliche und dauerhafte Entstellung durch GesichtstätowierungZitiert von 6
- BGH, 14.12.2000 – 4 StR 327/00Zitiert von 8
- BGH, 07.02.2017 – 5 StR 483/16Schwere Körperverletzung: Dauerhaftigkeit des Verlustes der Gebrauchsfähigkeit eines Körperglieds bei unterlassener medizinischer BehandlungZitiert von 4
Zuletzt entschieden
- BGH, 12.08.2026 – 2 StR 424/25Strafrecht - Rücktritt vom Versuch - Anforderungen an die Feststellung des Rücktrittshorizonts bei gefährlichen Gewalthandlungen Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- BGH, 30.07.2026 – 7 StR 11/26Geiselnahme: Anforderungen an den funktionalen Zusammenhang zwischen der Drohung während einer Bemächtigungslage und der abgenötigten Handlung (§ 239b StGB) Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- BGH, 17.06.2026 – 2 StR 512/25Strafverfahren: Erfolglosigkeit der Revision bei teilweisem Entfall der Einziehung des Wertes von Taterträgen Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 226 StGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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24.09.2013 Ausfertigung
§ 226 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. September 2013 (BGBl. I 3671)
BGBl. 2013 I S. 3671
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.