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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2021, S. 441

BGBl. 2021 I S. 441 · 29.167 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2021, Seite 441 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 441
                      Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 1. April 2021                      441

                                         Gesetz
               zur Bekämpfung des Rechtsextremismus und der Hasskriminalität*
                                                               Vom 30. März 2021

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:

                                Artikel 1
                           Änderung des
                         Strafgesetzbuches
   Das Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekannt-
machung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322),
das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. März
2021 (BGBl. I S. 333) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:

    1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 188
       wie folgt gefasst:
       „§ 188 Gegen Personen des politischen Lebens
              gerichtete Beleidigung, üble Nachrede
              und Verleumdung“.

    2. In § 46 Absatz 2 Satz 2 wird nach dem Wort „frem-
       denfeindliche“ ein Komma und das Wort „antisemi-
       tische“ eingefügt.
    3. In § 115 Absatz 3 Satz 1 wird nach den Wörtern
       „des Katastrophenschutzes“ das Wort „oder“ durch
       ein Komma ersetzt und werden nach den Wörtern
       „eines Rettungsdienstes“ ein Komma und die Wör-
       ter „eines ärztlichen Notdienstes oder einer Notauf-
       nahme“ eingefügt.

    4. § 126 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

       a) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 einge-
          fügt:

           „2. eine Straftat gegen die sexuelle Selbstbe-
               stimmung in den Fällen des § 177 Absatz 4
               bis 8 oder des § 178,“.

*
    Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Par-
    laments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informations-
    verfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vor-
    schriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 vom
    17.9.2015, S. 1).

  b) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3.
  c) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4 und
     nach dem Wort „eine“ werden die Wörter „ge-
     fährliche Körperverletzung (§ 224) oder eine“
     eingefügt.
  d) Die bisherigen Nummern 4 bis 7 werden die
     Nummern 5 bis 8.
5. § 140 wird wie folgt geändert:
  a) Der Satzteil vor Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

     „Wer eine der in § 138 Absatz 1 Nummer 2 bis 4
     und 5 letzte Alternative oder in § 126 Absatz 1
     genannten rechtswidrigen Taten oder eine
     rechtswidrige Tat nach § 176 Absatz 3 oder
     nach den §§ 176a und 176b“.
  b) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

     „1. belohnt, nachdem sie begangen oder in
         strafbarer Weise versucht worden ist, oder“.
6. In § 185 werden vor dem Wort „mittels“ die Wörter
   „öffentlich, in einer Versammlung, durch Verbreiten
   von Schriften (§ 11 Absatz 3) oder“ eingefügt.
7. In § 186 werden nach dem Wort „öffentlich“ ein
   Komma und die Wörter „in einer Versammlung“ ein-
   gefügt.

8. § 188 wird wie folgt geändert:
  a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

                          „§ 188

                   Gegen Personen des
              politischen Lebens gerichtete
     Beleidigung, üble Nachrede und Verleumdung“.

  b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
     aa) Die Wörter „üble Nachrede (§ 186)“ werden

         durch die Angabe „Beleidigung (§ 185)“ und
         die Wörter „von drei Monaten bis zu fünf

         Jahren“ durch die Wörter „bis zu drei Jahren
         oder Geldstrafe“ ersetzt.
BGBl. 2021, Seite 442 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 442
      bb) Folgender Satz wird angefügt:
          „Das politische Leben des Volkes reicht bis
          hin zur kommunalen Ebene.“
   c) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

         „(2) Unter den gleichen Voraussetzungen
      wird eine üble Nachrede (§ 186) mit Freiheits-
      strafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren und
      eine Verleumdung (§ 187) mit Freiheitsstrafe von
      sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.“
 9. § 194 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
   a) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
      „In den Fällen des § 188 wird die Tat auch dann
      verfolgt, wenn die Strafverfolgungsbehörde we-

      gen des besonderen öffentlichen Interesses an

      der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts

      wegen für geboten hält.“

   b) In dem neuen Satz 4 werden die Wörter „Tat
      kann“ durch die Wörter „Taten nach den Sät-
      zen 2 und 3 können“ ersetzt.

10. § 241 wird wie folgt geändert:
   a) Dem Absatz 1 wird folgender Absatz 1 vorange-
      stellt:
         „(1) Wer einen Menschen mit der Begehung
      einer gegen ihn oder eine ihm nahestehende
      Person gerichteten rechtswidrigen Tat gegen
      die sexuelle Selbstbestimmung, die körperliche
      Unversehrtheit, die persönliche Freiheit oder ge-
      gen eine Sache von bedeutendem Wert bedroht,
      wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder
      mit Geldstrafe bestraft.“
   b) Der bisherige Absatz 1 wird Absatz 2 und die
      Wörter „einem Jahr“ werden durch die Wörter
      „zwei Jahren“ ersetzt.
   c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.

   d) Die folgenden Absätze 4 und 5 werden angefügt:
         „(4) Wird die Tat öffentlich, in einer Versamm-
      lung oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11
      Absatz 3) begangen, ist in den Fällen des Absat-
      zes 1 auf Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder
      auf Geldstrafe und in den Fällen der Absätze 2
      und 3 auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder
      auf Geldstrafe zu erkennen.
        (5) Die für die angedrohte Tat geltenden Vor-
      schriften über den Strafantrag sind entspre-
      chend anzuwenden.“

                       Artikel 2

                    Änderung der
                Strafprozessordnung

   Die Strafprozessordnung in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074,
1319), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom
9. März 2021 (BGBl. I S. 327) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
  a) Die Angabe zu § 100g wird wie folgt gefasst:
      „§ 100g Erhebung von Verkehrs- und Nutzungs-
              daten“.

  b) Die Angabe zu § 101a wird wie folgt gefasst:
     „§ 101a Gerichtliche Entscheidung; Datenkenn-
             zeichnung und -auswertung; Benach-
             richtigungspflichten bei Verkehrs- und
             Nutzungsdaten“.

2. § 100g wird wie folgt geändert:
  a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

                          „§ 100g
       Erhebung von Verkehrs- und Nutzungsdaten“.
  b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
     aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

         „Unter den Voraussetzungen des Satzes 1

         dürfen von denjenigen, die geschäftsmäßig

         eigene oder fremde Telemedien zur Nutzung

         bereithalten oder den Zugang zur Nutzung
         vermitteln, Nutzungsdaten (§ 15 Absatz 1
         des Telemediengesetzes) erhoben werden.“

     bb) In dem neuen Satz 5 werden nach dem Wort
         „Verkehrsdaten“ die Wörter „und Nutzungs-
         daten“ eingefügt.
  c) In Absatz 5 werden nach dem Wort „Telekommu-
     nikationsdiensten“ die Wörter „oder von Nut-
     zungsdaten bei einem Diensteanbieter, der ge-
     schäftsmäßig Telemedien zur Nutzung bereithält
     oder den Zugang zur Nutzung vermittelt“ einge-
     fügt.
3. § 100j wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
     aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
         „Soweit dies für die Erforschung des Sach-
         verhalts oder die Ermittlung des Aufenthalts-
         ortes eines Beschuldigten erforderlich ist,
         darf Auskunft verlangt werden

         1. über die nach den §§ 95 und 111 des Tele-
            kommunikationsgesetzes erhobenen Daten
            (§ 113 Absatz 1 Satz 1 des Telekommuni-
            kationsgesetzes) von demjenigen, der ge-
            schäftsmäßig Telekommunikationsdienste
            erbringt oder daran mitwirkt, und
         2. über die nach § 14 des Telemediengeset-
            zes erhobenen Daten (§ 15a Absatz 1
            Satz 1 und § 15b Absatz 1 Satz 1 des Te-
            lemediengesetzes) von demjenigen, der
            geschäftsmäßig eigene oder fremde Tele-
            medien zur Nutzung bereithält oder den

            Zugang zur Nutzung vermittelt.“

     bb) In Satz 2 werden nach den Wörtern „§ 113
         Absatz 1 Satz 2 des Telekommunikationsge-
         setzes“ die Wörter „und § 15b des Teleme-
         diengesetzes“ eingefügt.

  b) In Absatz 2 werden nach den Wörtern „§ 113c
     Absatz 1 Nummer 3 des Telekommunikationsge-
     setzes“ die Wörter „und § 15a Absatz 1 Satz 3
     und 4 des Telemediengesetzes“ eingefügt.
  c) In Absatz 5 Satz 1 werden nach dem Wort „Tele-
     kommunikationsdienste“ die Wörter „oder Tele-
     mediendienste“ eingefügt.
BGBl. 2021, Seite 443 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 443
4. § 101a wird wie folgt geändert:

   a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
                           „§ 101a

                       Gerichtliche
           Entscheidung; Datenkennzeichnung
       und -auswertung; Benachrichtigungspflichten

            bei Verkehrs- und Nutzungsdaten“.

   b) In Absatz 1 Satz 1 in dem Satzteil vor Nummer 1
      werden nach dem Wort „Verkehrsdaten“ die Wör-
      ter „und Nutzungsdaten“ eingefügt.

   c) In Absatz 6 Satz 1 werden nach dem Wort „Tele-
      kommunikation“ die Wörter „oder die betroffenen
      Nutzer des Telemediendienstes“ und nach dem
      Wort „Verkehrsdaten“ die Wörter „und Nutzungs-
      daten“ eingefügt.
5. In § 101b Absatz 5 Nummer 2 in dem Satzteil vor
   Buchstabe a werden nach dem Wort „Verkehrsda-
   ten“ die Wörter „und Nutzungsdaten“ eingefügt.

6. In § 374 Absatz 1 Nummer 5 wird die Angabe „§ 241“
   durch die Wörter „§ 241 Absatz 1 bis 3“ ersetzt.

                       Artikel 3

                  Änderung des
   Einführungsgesetzes zur Strafprozessordnung

   Dem Einführungsgesetz zur Strafprozessordnung in
der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
312-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt
durch Artikel 4 des Gesetzes vom 27. März 2020
(BGBl. I S. 569) geändert worden ist, wird folgender
§ 18 angefügt:

                         „§ 18

                 Übergangsregelung
            zum Gesetz zur Bekämpfung
   des Rechtsextremismus und der Hasskriminalität
  Die Übersichten nach § 101b Absatz 5 der Strafpro-
zessordnung in der vom 1. Juli 2021 an geltenden Fas-
sung sind erstmalig für das auf den 1. Juli 2021 fol-
gende Berichtsjahr zu erstellen. Für die vorangehenden
Berichtsjahre ist § 101b Absatz 5 der Strafprozessord-
nung in der bis zum 30. Juni 2021 geltenden Fassung
anzuwenden.“

                       Artikel 4

                   Änderung des
                Bundesmeldegesetzes
  § 51 des Bundesmeldegesetzes vom 3. Mai 2013
(BGBl. I S. 1084), das zuletzt durch Artikel 1 des Geset-
zes vom 10. März 2021 (BGBl. I S. 332) geändert wor-
den ist, wird wie folgt geändert:

1. Dem Absatz 1 werden die folgenden Sätze angefügt:
   „Ein ähnliches schutzwürdiges Interesse ist insbe-
   sondere der Schutz der betroffenen oder einer ande-
   ren Person vor Bedrohungen, Beleidigungen sowie
   unbefugten Nachstellungen. Bei der Feststellung, ob

  Tatsachen im Sinne des Satzes 1 vorliegen, ist auch
  zu berücksichtigen, ob die betroffene oder eine an-
  dere Person einem Personenkreis angehört, der sich
  auf Grund seiner beruflichen oder ehrenamtlich aus-
  geübten Tätigkeit allgemein in verstärktem Maße
  Anfeindungen oder sonstigen Angriffen ausgesetzt
  sieht.“

2. Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

     „(3) Wurde eine Auskunftssperre eingetragen,
  sind die betroffene Person und, sofern die Eintra-
  gung auf Veranlassung einer in § 34 Absatz 4 Satz 1

  Nummer 1, 6, 7, 8 und 9 genannten Behörde von
  Amts wegen erfolgte, zusätzlich die veranlassende
  Stelle über jedes Ersuchen um eine Melderegister-
  auskunft unverzüglich zu unterrichten.“

                       Artikel 5
                  Änderung des
            Bundeskriminalamtgesetzes

   Das Bundeskriminalamtgesetz vom 1. Juni 2017
(BGBl. I S. 1354; 2019 I S. 400), das zuletzt durch Ar-
tikel 5 des Gesetzes vom 3. Dezember 2020 (BGBl. I
S. 2744) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 10
   folgende Angabe eingefügt:

  „§ 10a Erhebung von Nutzungsdaten zur Identifizie-
         rung“.

2. § 10 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

     aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
         „Unter den Voraussetzungen des Satzes 1
         darf von demjenigen, der geschäftsmäßig
         eigene oder fremde Telemedien zur Nutzung
         bereithält oder den Zugang zur Nutzung ver-
         mittelt, Auskunft über die nach § 14 des Te-
         lemediengesetzes erhobenen Daten verlangt
         werden (§ 15a Absatz 1 Satz 1 und § 15b Ab-
         satz 1 Satz 1 des Telemediengesetzes).“
     bb) Im neuen Satz 3 werden nach der Angabe
         „Satz 1“ die Wörter „oder Satz 2“ sowie nach
         den Wörtern „§ 113 Absatz 1 Satz 2 des Tele-
         kommunikationsgesetzes“ die Wörter „und
         § 15b des Telemediengesetzes“ eingefügt.

  b) In Absatz 2 werden nach den Wörtern „§ 113 Ab-
     satz 1 Satz 3 des Telekommunikationsgesetzes“

     die Wörter „und § 15a Absatz 1 Satz 3 des Tele-
     mediengesetzes“ eingefügt.
  c) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „Satz 2“
     durch die Angabe „Satz 3“ ersetzt.
  d) In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „Satz 2“
     durch die Angabe „Satz 3“ ersetzt.

  e) In Absatz 5 wird nach Satz 1 folgender Satz ein-
     gefügt:
     „Satz 1 gilt entsprechend für denjenigen, der ge-
     schäftsmäßig eigene oder fremde Telemedien zur
     Nutzung bereithält oder den Zugang zur Nutzung
     vermittelt.“
BGBl. 2021, Seite 444 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 444
3. Nach § 10 wird folgender § 10a eingefügt:
                         „§ 10a

                    Erhebung von
            Nutzungsdaten zur Identifizierung
     (1) Soweit dies zur Erfüllung der in § 10 Absatz 1
  Satz 1 Nummer 1 genannten Aufgaben des Bundes-
  kriminalamts erforderlich ist, darf von demjenigen,
  der geschäftsmäßig eigene oder fremde Telemedien
  zur Nutzung bereithält oder den Zugang zur Nutzung
  vermittelt, Auskunft über die nach § 15a in Verbin-
  dung mit § 15 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Tele-
  mediengesetzes erhobenen Daten in den Fällen ver-
  langt werden, in denen
  1. dem Bundeskriminalamt der Inhalt der Nutzung
     des Telemediendienstes bereits bekannt ist,
  2. eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicher-
     heit oder der Verdacht einer Straftat vorliegt,

  3. das hierauf anlassbezogene Datum im Sinne des
     § 15 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Telemedien-
     gesetzes zur Identifizierung des Nutzers erforder-
     lich ist und
  4. das Datum erforderlich ist, die zuständige Straf-
     verfolgungsbehörde oder zuständige Polizeibe-
     hörde zu ermitteln, um zur Ermöglichung der
     Strafverfolgung oder zur Ermöglichung der Ge-

     fahrenabwehr die Identität des Nutzers und den

     Inhalt der Nutzung des Telemediendienstes an

     diese weiterzuleiten.

     (2) Aufgrund eines Auskunftsverlangens nach Ab-
  satz 1 hat derjenige, der geschäftsmäßig eigene
  oder fremde Telemedien zur Nutzung bereithält oder
  den Zugang zur Nutzung vermittelt, die zur
  Auskunftserteilung erforderlichen Daten unverzüg-
  lich zu übermitteln. Für die Entschädigung der

  Diensteanbieter ist § 23 des Justizvergütungs- und
  -entschädigungsgesetzes entsprechend anzuwen-
  den.“

                       Artikel 6
                   Änderung des
                Telemediengesetzes
   Das Telemediengesetz vom 26. Februar 2007 (BGBl. I
S. 179, 251), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 11 des
Gesetzes vom 30. März 2021 (BGBl. I S. 402) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 14 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
     „(2) Auf Anordnung der zuständigen Stellen darf
  der Diensteanbieter im Einzelfall Auskunft über Be-
  standsdaten erteilen, soweit dies zur Durchsetzung
  der Rechte am geistigen Eigentum erforderlich ist.“

2. Nach § 15 werden die folgenden §§ 15a und 15b
   eingefügt:

                         „§ 15a
                Auskunftsverfahren bei
             Bestands- und Nutzungsdaten
     (1) Wer geschäftsmäßig Telemediendienste er-
  bringt, daran mitwirkt oder den Zugang zur Nutzung
  daran vermittelt, darf die nach § 14 Absatz 1 erho-
  benen Bestandsdaten und die nach § 15 Absatz 1
  erhobenen Nutzungsdaten nach Maßgabe dieser
  Vorschrift zur Erfüllung von Auskunftspflichten ge-

genüber den in Absatz 3 genannten Stellen verwen-
den. Dies gilt nicht für Passwörter und andere Daten,
mittels derer der Zugriff auf Endgeräte oder auf
Speichereinrichtungen, die in diesen Endgeräten
oder hiervon räumlich getrennt eingesetzt werden,
geschützt wird. Die in eine Auskunft aufzunehmen-
den Bestandsdaten dürfen auch anhand einer zu
einem bestimmten Zeitpunkt zugewiesenen Internet-
protokoll-Adresse bestimmt werden; hierfür dürfen
Nutzungsdaten auch automatisiert ausgewertet wer-
den. Für die Auskunftserteilung sind sämtliche
unternehmensinternen Datenquellen zu berücksich-
tigen.
   (2) Die Auskunft darf nur erteilt werden, soweit
eine in Absatz 3 genannte Stelle dies unter Angabe
einer gesetzlichen Bestimmung, die ihr eine
Erhebung der in Absatz 1 in Bezug genommenen
Daten erlaubt, in Textform im Einzelfall verlangt und
dies zu einem der folgenden Zwecke erforderlich ist:

1. zur Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswid-
   rigkeiten,
2. zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche
   Sicherheit oder Ordnung oder
3. für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der in
   Absatz 3 Nummer 3 und 4 genannten Stellen.

An andere öffentliche und nichtöffentliche Stellen

dürfen Daten nach Absatz 1 nicht übermittelt wer-

den. Bei Gefahr im Verzug darf die Auskunft auch

erteilt werden, wenn das Verlangen nicht in Textform
gestellt wird. In diesem Fall ist das Verlangen unver-
züglich nachträglich in Textform zu bestätigen. Die
Verantwortung für die Zulässigkeit des Auskunfts-
verlangens tragen die um Auskunft ersuchenden
Stellen.

   (3) Stellen im Sinne des Absatzes 1 sind

1. die für die Verfolgung von Straftaten oder Ord-
   nungswidrigkeiten zuständigen Behörden;
2. die für die Abwehr von Gefahren für die öffent-
   liche Sicherheit oder Ordnung zuständigen Be-
   hörden;
3. die Verfassungsschutzbehörden des Bundes und
   der Länder, der Militärische Abschirmdienst und
   der Bundesnachrichtendienst;
4. die Behörden der Zollverwaltung und die nach
   Landesrecht zuständigen Behörden, soweit die Da-
   tenerhebung zur Wahrnehmung ihrer Prüfungsauf-
   gaben nach § 2 Absatz 1 und 3 des Schwarzar-
   beitsbekämpfungsgesetzes und für die Verhütung
   und Verfolgung von damit zusammenhängenden
   Straftaten und Ordnungswidrigkeiten erforderlich
   ist.

   (4) Derjenige, der geschäftsmäßig Telemedien-
dienste erbringt, daran mitwirkt oder den Zugang
zur Nutzung daran vermittelt, hat die zu beauskunf-
tenden Daten unverzüglich und vollständig zu über-
mitteln. Über das Auskunftsersuchen und die Aus-
kunftserteilung haben die Verpflichteten gegenüber
den Betroffenen sowie Dritten Stillschweigen zu
wahren.
   (5) Wer geschäftsmäßig Telemediendienste er-
bringt oder daran mitwirkt, hat die in seinem Verant-
wortungsbereich für die Auskunftserteilung erforder-
BGBl. 2021, Seite 445 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 445
lichen Vorkehrungen auf seine Kosten zu treffen.
Jedes Auskunftsverlangen ist durch eine verantwort-
liche Fachkraft auf Einhaltung der in Absatz 2 ge-
nannten formalen Voraussetzungen zu prüfen und
die weitere Bearbeitung des Verlangens darf erst
nach einem positiven Prüfergebnis freigegeben wer-
den.

                       § 15b
            Auskunftsverfahren bei
     Passwörtern und anderen Zugangsdaten
   (1) Abweichend von § 15a darf derjenige, der ge-
schäftsmäßig Telemediendienste erbringt, daran
mitwirkt oder den Zugang zur Nutzung daran vermit-
telt, die nach § 14 Absatz 1 erhobenen Passwörter
und andere Daten, mittels derer der Zugriff auf End-
geräte oder auf Speichereinrichtungen, die in diesen
Endgeräten oder hiervon räumlich getrennt einge-
setzt werden, geschützt wird, nach Maßgabe dieser
Vorschrift zur Erfüllung von Auskunftspflichten
gegenüber den in Absatz 2 genannten Stellen ver-
wenden. Für die Auskunftserteilung sind sämtliche
unternehmensinternen Datenquellen zu berücksich-
tigen.
  (2) Die Daten dürfen übermittelt werden:

1. an eine zur Verfolgung von Straftaten zuständige

   Behörde, soweit diese die Übermittlung unter Be-

   rufung auf eine gesetzliche Bestimmung, die ihr
   eine Erhebung der in Absatz 1 genannten Daten
   zur Verfolgung besonders schwerer Straftaten
   nach § 100b Absatz 2 der Strafprozessordnung
   erlaubt, nach Anordnung durch ein Gericht ver-
   langt, oder
2. an eine für die Abwehr von Gefahren für die öf-
   fentliche Sicherheit oder Ordnung zuständige
   Behörde, soweit diese die Übermittlung unter Be-
   rufung auf eine gesetzliche Bestimmung, die ihr
   eine Erhebung der in Absatz 1 genannten Daten
   und zur Abwehr einer konkreten Gefahr für Leib,
   Leben oder Freiheit einer Person oder für den Be-
   stand des Bundes oder eines Landes erlaubt,
   nach Anordnung durch ein Gericht verlangt.
An andere öffentliche und nichtöffentliche Stellen
dürfen Daten nach Absatz 1 nicht übermittelt wer-
den. Die Verantwortung für die Zulässigkeit des Aus-
kunftsverlangens tragen die um Auskunft ersuchen-
den Stellen.
   (3) Derjenige, der geschäftsmäßig Telemedien-
dienste erbringt, daran mitwirkt oder den Zugang
zur Nutzung daran vermittelt, hat die zu beauskunf-
tenden Daten unverzüglich, vollständig und unver-
ändert zu übermitteln. Eine Verschlüsselung der Da-
ten bleibt unberührt. Über das Auskunftsersuchen
und die Auskunftserteilung haben die Verpflichteten
gegenüber den Betroffenen sowie Dritten Still-
schweigen zu wahren.
   (4) Wer geschäftsmäßig Telemediendienste er-
bringt oder daran mitwirkt, hat die in seinem Verant-
wortungsbereich für die Auskunftserteilung erforder-
lichen Vorkehrungen auf seine Kosten zu treffen.
Jedes Auskunftsverlangen ist durch eine verantwort-
liche Fachkraft auf Einhaltung der in Absatz 2 ge-
nannten formalen Voraussetzungen zu prüfen und

  die weitere Bearbeitung des Verlangens darf erst
  nach einem positiven Prüfergebnis freigegeben wer-
  den.“
3. Der bisherige § 15a wird § 15c.

4. § 16 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
  a) In Nummer 4 wird das Wort „oder“ am Ende
     durch ein Komma ersetzt.
  b) In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch ein
     Komma ersetzt.
  c) Die folgenden Nummern 6 und 7 werden ange-
     fügt:
     „6. entgegen § 15a Absatz 4 die dort genannten
         Daten nicht, nicht richtig, nicht vollständig
         oder nicht rechtzeitig übermittelt oder

     7. entgegen § 15b Absatz 3 die dort genannten
        Daten nicht, nicht richtig, nicht vollständig
        oder nicht rechtzeitig übermittelt.“

                       Artikel 7
                  Änderung des
          Netzwerkdurchsetzungsgesetzes
  Das Netzwerkdurchsetzungsgesetz vom 1. Septem-
ber 2017 (BGBl. I S. 3352), das zuletzt durch Artikel 9
Absatz 2 des Gesetzes vom 30. November 2020

(BGBl. I S. 2600) geändert worden ist, wird wie folgt

geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:
  a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

                            „§ 1
       Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen“.
  b) In Absatz 2 wird die Angabe „§§ 2 und 3“ durch
     die Angabe „§§ 2 bis 3a“ ersetzt.
  c) In Absatz 3 werden nach der Angabe „187“ ein
     Komma und die Angabe „189“ eingefügt.

  d) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
        „(4) Eine Beschwerde über rechtswidrige In-
     halte ist jede Beanstandung eines Inhaltes mit
     dem Begehren der Entfernung des Inhaltes oder
     der Sperrung des Zugangs zum Inhalt, es sei
     denn, dass mit der Beanstandung erkennbar
     nicht geltend gemacht wird, dass ein rechtswid-
     riger Inhalt vorliegt.“
2. In § 3 Absatz 2 Nummer 5 werden nach dem Wort
   „begründet“ ein Semikolon und die Wörter „dabei ist
   der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass er
   gegen den Nutzer, für den der beanstandete Inhalt
   gespeichert wurde, Strafanzeige und erforderlichen-
   falls Strafantrag stellen kann und auf welchen Inter-
   netseiten er hierüber weitere Informationen erhalten
   kann“ eingefügt.
3. Nach § 3 wird folgender § 3a eingefügt:
                          „§ 3a
                       Meldepflicht

     (1) Der Anbieter eines sozialen Netzwerks muss
  ein wirksames Verfahren für Meldungen nach den
  Absätzen 2 bis 5 vorhalten.
    (2) Der Anbieter eines sozialen Netzwerks muss
  dem Bundeskriminalamt als Zentralstelle zum Zwe-
BGBl. 2021, Seite 446 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 446
  cke der Ermöglichung der Verfolgung von Straftaten
  Inhalte übermitteln,
  1. die dem Anbieter in einer Beschwerde über
     rechtswidrige Inhalte gemeldet worden sind,

  2. die der Anbieter entfernt oder zu denen er den
     Zugang gesperrt hat und
  3. bei denen konkrete Anhaltspunkte dafür beste-
     hen, dass sie mindestens einen der Tatbestände

      a) der §§ 86, 86a, 89a, 91, 126, 129 bis 129b,
         130, 131 oder 140 des Strafgesetzbuches,
      b) des § 184b in Verbindung mit § 184d des
         Strafgesetzbuches oder
      c) des § 241 des Strafgesetzbuches in Form der
         Bedrohung mit einem Verbrechen gegen das
         Leben, die sexuelle Selbstbestimmung, die
         körperliche Unversehrtheit oder die persönli-

         che Freiheit

      erfüllen und nicht gerechtfertigt sind.
    (3) Der Anbieter des sozialen Netzwerks muss
  unverzüglich, nachdem er einen Inhalt entfernt oder

  den Zugang zu diesem gesperrt hat, prüfen, ob die
  Voraussetzungen des Absatzes 2 Nummer 3 vorlie-
  gen, und unverzüglich danach den Inhalt gemäß Ab-
  satz 4 übermitteln.
    (4) Die Übermittlung an das Bundeskriminalamt
  muss enthalten:

  1. den Inhalt,
  2. sofern vorhanden, die IP-Adresse einschließlich
     der Portnummer, die als letztes dem Nutzer, der
     den Inhalt mit anderen Nutzern geteilt oder der
     Öffentlichkeit zugänglich gemacht hat, zugeteilt
     war.
    (5) Die Übermittlung an das Bundeskriminalamt
  hat elektronisch an eine vom Bundeskriminalamt
  zur Verfügung gestellte Schnittstelle zu erfolgen.
    (6) Der Anbieter des sozialen Netzwerks infor-
  miert den Nutzer, für den der Inhalt gespeichert

  wurde, vier Wochen nach der Übermittlung an das

  Bundeskriminalamt über die Übermittlung nach
  Absatz 4. Satz 1 gilt nicht, wenn das Bundeskri-
  minalamt binnen vier Wochen anordnet, dass die

   Information wegen der Gefährdung des Untersu-
   chungszwecks, des Lebens, der körperlichen Unver-
   sehrtheit oder der persönlichen Freiheit einer Person
   oder von bedeutenden Vermögenswerten zurückzu-
   stellen ist. Im Fall der Anordnung nach Satz 2 infor-
   miert das Bundeskriminalamt den Nutzer über die
   Übermittlung nach Absatz 4, sobald dies ohne Ge-
   fährdung im Sinne des Satzes 2 möglich ist.

      (7) Der Anbieter eines sozialen Netzwerks hat der
   in § 4 genannten Verwaltungsbehörde auf deren
   Verlangen Auskünfte darüber zu erteilen, wie die
   Verfahren zur Übermittlung von Inhalten nach Ab-
   satz 1 gestaltet sind und wie sie angewendet wer-
   den.“
4. Nach § 4 Absatz 1 Nummer 6 wird folgende Num-
   mer 6a eingefügt:

   „6a. entgegen § 3a Absatz 1 ein dort genanntes Ver-

        fahren nicht oder nicht richtig vorhält,“.

                       Artikel 8

          Einschränkung eines Grundrechts

  Das Fernmeldegeheimnis (Artikel 10 des Grundge-
setzes) wird durch Artikel 2 Nummer 2 und 3, Artikel 5
Nummer 2 und 3, Artikel 6 Nummer 2 und Artikel 7
Nummer 3 eingeschränkt.

                       Artikel 9

                     Evaluierung
   Die Anwendung der Regelung in Artikel 2 Nummer 2
Buchstabe b wird durch das Bundesministerium der
Justiz und für Verbraucherschutz evaluiert. Der Evalu-
ierungszeitraum beginnt mit dem Inkrafttreten des Ge-
setzes am 1. Juli 2021 und beträgt ein Jahr.

                       Artikel 10
                     Inkrafttreten

  (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2

am 1. Juli 2021 in Kraft.

   (2) Artikel 7 Nummer 1 bis 3 tritt am 1. Februar 2022
in Kraft.
BGBl. 2021, Seite 447 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 447

                Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
             sind gewahrt.
                Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
             ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.


                Berlin, den 30. März 2021

                           Der Bundespräsident
                                Steinmeier

                           Die Bundeskanzlerin
                             Dr. A n g e l a M e r k e l

                        Die Bundesministerin
                der Justiz und für Verbraucherschutz
                        Christine Lambrecht

                          Der Bundesminister
                    des Innern, für Bau und Heimat
                            Horst Seehofer

                           Der Bundesminister
                       für Wirtschaft und Energie
                             Peter Altmaier

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2021 I S. 441. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 41b2faaa75be4608….