§ 177 Sexueller Übergriff; sexuelle Nötigung; Vergewaltigung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 1.023
Nach Gewicht
- BGH, 02.07.2020 – 4 StR 678/19Zitiert von 8
- BGH, 14.05.2024 – 6 StR 502/23Sperrwirkung der Strafobergrenze bei VergewaltigungZitiert von 8
- BGH, 13.02.2019 – 2 StR 301/18Sexueller Übergriff: Ausnutzen eines ÜberraschungsmomentsZitiert von 7
- OLG Stuttgart, 07.10.2025 – 4 ORs 25 SRs 363/25
- BGH, 10.10.2018 – 4 StR 311/18Gewaltanwendung gegenüber dem Opfer bei sexueller Nötigung: Erforderlichkeit eines Finalzusammenhangs zwischen Gewaltanwendung und sexueller HandlungZitiert von 5
- BGH, 16.07.2024 – 5 StR 164/24Entfallen der Indizwirkung des Regelbeispiels für den besonders schweren Fall sexualbezogener Handlungen wegen gewichtiger MilderungsgründeZitiert von 4
Zuletzt entschieden
1.023 Entscheidungen zu § 177 StGB →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 177 StGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/177#abs-1 (1) Wer gegen den erkennbaren Willen einer anderen Person sexuelle Handlungen an dieser Person vornimmt oder von ihr vornehmen lässt oder diese Person zur Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen an oder von einem Dritten bestimmt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/177#abs-2 (2) Ebenso wird bestraft, wer sexuelle Handlungen an einer anderen Person vornimmt oder von ihr vornehmen lässt oder diese Person zur Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen an oder von einem Dritten bestimmt, wenn
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/177#abs-3 (3) Der Versuch ist strafbar.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/177#abs-4 (4) Auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr ist zu erkennen, wenn die Unfähigkeit, einen Willen zu bilden oder zu äußern, auf einer Krankheit oder Behinderung des Opfers beruht.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/177#abs-5 (5) Auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr ist zu erkennen, wenn der Täter
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/177#abs-6 (6) In besonders schweren Fällen ist auf Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren zu erkennen. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/177#abs-7 (7) Auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/177#abs-8 (8) Auf Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter
Permalink zu Abs. 9recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/177#abs-9 (9) In minder schweren Fällen der Absätze 1 und 2 ist auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu drei Jahren, in minder schweren Fällen der Absätze 4 und 5 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen der Absätze 7 und 8 ist auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.