§ 126 Störung des öffentlichen Friedens durch Androhung von Straftaten
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/126?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören,
androht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/126?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Ebenso wird bestraft, wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, wider besseres Wissen vortäuscht, die Verwirklichung einer der in Absatz 1 genannten rechtswidrigen Taten stehe bevor.
Änderungsverlauf
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30.07.2024 Ausfertigung
§ 126 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. Juli 2024 (BGBl. I Nr. 255)
BGBl. 2024 I Nr. 255
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14.09.2021 Ausfertigung
§ 126 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. September 2021 (BGBl. I 4250)
BGBl. 2021 I S. 4250
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30.03.2021 Ausfertigung
§ 126 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. März 2021 (BGBl. I 441 409)
BGBl. 2021 I S. 441
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11.10.2016 Ausfertigung
§ 126 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Oktober 2016 (BGBl. I 2226)
BGBl. 2016 I S. 2226
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11.02.2005 Ausfertigung
§ 126 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Februar 2005 (BGBl. I 239)
BGBl. 2005 I S. 239
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.